Um den Apotheken weiterhin Sicherheit bei der Belieferung von Entlassrezepten zu geben und die Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, hat die SVLFG eine Übergangsfrist vereinbart. Dabei gilt:
- Rezepte können aktuell noch mit der 75er BSNR eingereicht werden, sofern die BSNR auf dem Vordruck mit der im Personalienfeld übereinstimmt.
- Stimmen die BSNR/Standortnummer (75/77) im Personalienfeld und der Codierzeile nicht überein, ist eine Rücksprache mit der verschreibenden Person erforderlich.
- Bei Bestätigung, dass die BSNR/Standortnummer in der Codierzeile richtig ist, ist die BSNR/Standortnummer im Personalienfeld zu korrigieren und die Änderung durch das pharmazeutische Personal abzuzeichnen.
- Stellt sich nach Rücksprache mit der verordnenden Einrichtung heraus, dass die BSNR/Standortnummer in der Codierzeile falsch ist und bestätigt diese die irrtümliche Verwendung der alten Rezeptformulare, kann mit dem Hinweis „Krankenhaus verwendet alte Rezeptformulare“ eine Abrechnung dennoch ausnahmsweise erfolgen.
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