Entlassmanagement
Entlassrezept: SVLFG verlängert Friedenspflicht Nadine Tröbitscher, 08.05.2024 08:04 Uhr
Die SVLFG hat bei Entlassrezepten eine Übergangsregelung bis an 30. Juni 2024 vereinbart.
Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin -
Das Entlassrezept ist ein Bürokratiemonster mit zahlreichen Stolperfallen. Die Ersatzkassen haben bereits eine Friedenspflicht bis Jahresende vereinbart. Jetzt zieht die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nach und schließt sich der AOK Hessen und der IKK Classic mit einer Übergangsregelung bis an 30. Juni 2024 an.
Um den Apotheken weiterhin Sicherheit bei der Belieferung von Entlassrezepten zu geben und die Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, hat die SVLFG eine Übergangsfrist vereinbart. Dabei gilt:
- Rezepte können aktuell noch mit der 75er BSNR eingereicht werden, sofern die BSNR auf dem Vordruck mit der im Personalienfeld übereinstimmt.
- Stimmen die BSNR/Standortnummer (75/77) im Personalienfeld und der Codierzeile nicht überein, ist eine Rücksprache mit der verschreibenden Person erforderlich.
- Bei Bestätigung, dass die BSNR/Standortnummer in der Codierzeile richtig ist, ist die BSNR/Standortnummer im Personalienfeld zu korrigieren und die Änderung durch das pharmazeutische Personal abzuzeichnen.
- Stellt sich nach Rücksprache mit der verordnenden Einrichtung heraus, dass die BSNR/Standortnummer in der Codierzeile falsch ist und bestätigt diese die irrtümliche Verwendung der alten Rezeptformulare, kann mit dem Hinweis „Krankenhaus verwendet alte Rezeptformulare“ eine Abrechnung dennoch ausnahmsweise erfolgen.