Vorbereitung entscheidend

Reisen mit medizinischem Cannabis

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Berlin -

Wenn Patient:innen auf die Therapie mit Betäubungsmitteln (BtM) angewiesen sind und in den Urlaub fahren wollen, müssen sie einiges beachten. Das gilt auch für die Mitnahme von medizinischem Cannabis ins Ausland.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schreibt dazu folgendes: Patient:innen dürfen „die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen“. Das gilt für alle Betäubungsmittel, die in der Anlage III des BtMG aufgeführt sind – dazu gehört auch medizinisches Cannabis. Dabei ist nur die Mitnahme von Betäubungsmitteln für den eigenen Bedarf zulässig, beauftragte Personen dürfen diese nicht mitführen.

Bestimmungen hängen vom Reiseziel ab

Die Empfehlungen zur Reisevorbereitung hängen vom Urlaubsziel ab: Es wird zwischen Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten des Schengener Abkommens unterschieden.

Vertragsstaaten sind zurzeit:

Belgien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Slowenien, Tschechien, Dänemark, Estland, Frankreich, Island, Lettland, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Schweden, Slowakei, Spanien und Ungarn.

Patient:innen benötigen Bescheinigung

Für Reisen in diese Länder regelt das Schengener Abkommen die Mitnahme von Betäubungsmitteln für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen. Patient:innen benötigen dafür eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, das bei der Reise mitzuführen ist. Das Formular wird zum Beispiel auf der Website des BfArM zur Verfügung gestellt.

Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Diese ist vor Reiseantritt vom verschreibenden Arzt/ von der verschreibenden Ärztin auszufüllen und durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung zu beglaubigen. Eine Auskunft über die jeweils zuständige Landesbehörde gibt es auf der Seite des BfArM.

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