Reisen mit medizinischem Cannabis Hanna Meiertöns, 16.12.2022 07:11 Uhr
Wenn Patient:innen auf die Therapie mit Betäubungsmitteln (BtM) angewiesen sind und in den Urlaub fahren wollen, müssen sie einiges beachten. Das gilt auch für die Mitnahme von medizinischem Cannabis ins Ausland.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schreibt dazu folgendes: Patient:innen dürfen „die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen“. Das gilt für alle Betäubungsmittel, die in der Anlage III des BtMG aufgeführt sind – dazu gehört auch medizinisches Cannabis. Dabei ist nur die Mitnahme von Betäubungsmitteln für den eigenen Bedarf zulässig, beauftragte Personen dürfen diese nicht mitführen.
Bestimmungen hängen vom Reiseziel ab
Die Empfehlungen zur Reisevorbereitung hängen vom Urlaubsziel ab: Es wird zwischen Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten des Schengener Abkommens unterschieden.
Vertragsstaaten sind zurzeit:
Belgien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Slowenien, Tschechien, Dänemark, Estland, Frankreich, Island, Lettland, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Schweden, Slowakei, Spanien und Ungarn.
Patient:innen benötigen Bescheinigung
Für Reisen in diese Länder regelt das Schengener Abkommen die Mitnahme von Betäubungsmitteln für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen. Patient:innen benötigen dafür eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, das bei der Reise mitzuführen ist. Das Formular wird zum Beispiel auf der Website des BfArM zur Verfügung gestellt.
Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Diese ist vor Reiseantritt vom verschreibenden Arzt/ von der verschreibenden Ärztin auszufüllen und durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung zu beglaubigen. Eine Auskunft über die jeweils zuständige Landesbehörde gibt es auf der Seite des BfArM.
Was tun bei Reisen in andere Länder?
Sollte das Zielland kein Vertragsstaat des Schengener Abkommens sein (in Europa betrifft das Rumänien, Kroatien, Bulgarien, Großbritannien, Irland und Zypern; sonst generell alle Staaten außerhalb von Europa), empfiehlt das BfArM folgende Vorgehensweise:
Patient:innen sollen sich am Leitfaden für Reisende, der durch das Internationale Suchtstoffkontrollamt (INCB) zur Verfügung gestellt wird, orientieren. Das empfiehlt auch die Bundesopiumstelle: Demnach soll durch den verschreibenden Arzt/die verschreibende Ärztin eine mehrsprachige Bescheinigung ausgestellt werden. Diese Bescheinigung soll Informationen zu Einzel- und Tagesdosierungen, der Wirkstoffbezeichnung und der Reisedauer enthalten. Auch hier ist in der Regel maximal ein Zeitraum von 30 Tagen möglich.
Aufgrund fehlender international gültiger Bestimmungen gibt es für diesen Fall keine vorgeschriebene Form. Eine Beglaubigung durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbörde ist aber auch für diese Bescheinigung einzuholen. Generell sollten sich Patient:innen aber vor Reiseantritt immer über die gültigen nationalen Bestimmungen im jeweiligen Land informieren.
Importgenehmigungen & Mengenbeschränkungen beachten
Es kann vorkommen, dass zusätzliche Importgenehmigungen erforderlich sind, Mengenbeschränkungen für die Einführung des benötigten Betäubungsmittels bestehen oder generell die Einführung bestimmter BtM verboten ist. Am besten kann dazu eine Anfrage bei der „diplomatischen Zielvertretung des Ziellandes in Deutschland“ – also der Botschaft – gestellt werden. Die Kontaktadressen der Botschaften sind online beim Auswärtigen Amt einsehbar. Das INCB arbeitet aktuell auch an einer Übersicht für Einreiseformalitäten in einzelnen Staaten.
Wenn Patient:innen feststellen, dass die Mitnahme nicht erlaubt ist, sollte in Absprache mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin die Verfügbarkeit im Reiseland und eine mögliche Verordnung durch einen Arzt/eine Ärztin vor Ort abgeklärt werden. Falls auch diese Variante nicht umsetzbar ist, bleibt ein allerletzter Ausweg die Beantragung einer Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle. Diese ist allerdings sehr umfangreich und Patient:innen sollten Aufwand und Dauer dieses Verfahrens bewusst sein.
Abklärung rechtzeitig in Angriff nehmen
Für Ärzt:innen gelten die oben genannten Vorgehensweisen ebenfalls. Zwar ist ein Arztausweis hilfreich und laut Gesetz dürfen „Ärzte, Zahnärzte sowie Tierärzte Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (z.B. Ärzte ohne Grenzen) oder im „kleinen Grenzverkehr“ als ärztlichen Praxisbedarf mitführen, wenn sie in angemessenen Mengen und zum Zwecke der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwendet werden“ – allerdings ist auch hier die Rechtsgrundlage nicht harmonisiert. Es gilt wie in allen Fällen: Eine Abklärung vor Reiseantritt kostet zwar Zeit, ist aber unvermeidbar für die lückenlose Versorgung chronischer Patient:innen.