Sonder-PZN & Co.

Importarzneimittel: Wie wird abgerechnet?

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Berlin -

Drohen Versorgungsengpässe oder Therapielücken, weil auf dem deutschen Markt kein entsprechendes Arzneimittel verfügbar ist, kann auf Einzelimporte zurückgegriffen werden. In solchen Fällen kann es erlaubt sein, Arzneimittel aus anderen Ländern einzuführen. Doch für die Abrechnung müssen Regeln befolgt werden. Ein Überblick.

Grundsätzlich gilt: Nicht bei jeder Einzelimportbestellung ist eine ärztliche Verschreibung nötig. Folgende Regeln gelten:

Ohne Rezept:

  • Bei Einfuhr aus einem EU-Land oder dem erweiterten europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wenn das Arzneimittel nach deutschem Recht nicht der Verschreibungspflicht unterläge.

Mit Rezept:

  • Arzneimittel aus dem EU/EWR-Raum, das der Verschreibungspflicht unterliegt.
  • Arzneimittel, die weder aus der EU noch aus dem EWR stammen.

Für Patient:innen fällt wie gewohnt die gesetzliche Zuzahlung je Packung an.

Wie berechnet sich der Preis des Arzneimittels?

Grundlage der Preisberechnung ist die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV):

Apothekeneinkaufspreis (AEK) + 3 Prozent + 8,35 Euro + 0,21 Euro + 0,20 Euro + Mehrwertsteuer (MwSt.) = Apothekenverkaufspreis (AVP)

Für die Bedruckung des Rezeptes sollen Apotheken die Sonder-PZN 09999117 für einzeln importierte, verschreibungspflichtige Arzneimittel verwenden. Auf der Vorderseite der Verordnung sollen zudem die Lieferfirma und der tatsächliche Einkaufspreis vermerkt werden.

Apotheken sollten darauf verzichten, die Rechnung mit an das Rezept zu heften. Denn: Bei der Beleglesung im Rechenzentrum wird dieser vom Rezept entfernt und kann im Nachhinein nicht mehr zugeordnet werden.

Deswegen gilt: Die Liefer- und Rechnungsunterlagen sollten in der Apotheke aufbewahrt werden. Denn Kopien der Rechnungen können im Zuge der routinemäßigen Rezeptprüfung von den Krankenkassen angefordert werden.

Soll ein Einzelimport von der gesetzlichen Kasse übernommen werden, sollte vorab – am besten vor der Bestellung – eine Kostenübernahme eingeholt werden. Gefordert sind meist drei Angebote von verschiedenen Importeuren, die spätestens bei der Rezeptabrechnung vorliegen müssen. Dazu heißt es im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen:

„Produkte gemäß § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz (AMG) sind nur dann zulasten der jeweiligen Ersatzkasse abrechnungsfähig, wenn der Versicherte der Apotheke eine entsprechende Genehmigung der Ersatzkasse vorlegt. Dies gilt auch bei Vorliegen einer Verordnung über ein Präparat, welches auf dem deutschen Markt nicht mehr verfügbar ist, aber gemäß § 73 Absatz 1 AMG aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat beschafft werden kann.“

Bei den Primärkassen sind die einzelnen Regionalverträge zu prüfen und zu beachten. Das Einholen einer Genehmigung ist zusätzlich empfehlenswert.

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