Hat die Praxis eine Normgröße und eine Stückzahl auf der Verordnung angegeben und kann die Menge dem Normbereich nicht zugeordnet werden, stellt sich die Frage, welche Angabe Vorrang hat und für die Belieferung ausschlaggebend ist. Die Antwort: keine. Der Grund: Es liegt eine unklare Verordnung vor.
Die Normgröße – N-Bezeichnung – ist das Packungsgrößenkennzeichen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Packungsgrößenverordnung (PackungsV) – entspricht N1, N2 oder N3. Gemäß PackungsV wird das Packungsgrößenkennzeichen nach der Anzahl der in der Packung enthaltenen einzelnen Anwendungseinheiten bestimmt. Die N-Bezeichnung wird entsprechend der Dauer der Therapie vergeben.
Der N-Bereich steht für die „Spannbreite nach § 1 Absatz 1a Satz 1 PackungsV innerhalb des jeweiligen Packungsgrößenkennzeichens ausgehend von der Messzahl gemäß den geltenden Anlagen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV des DIMDI.“
Eine unklare Verordnung liegt vor, wenn zur angegebenen Stückzahl oder N-Bezeichnung kein Arzneimittel im Produktverzeichnis gelistet ist – oder, wenn Stückzahl und N-Bereich zwar angegeben sind, aber die Stückzahl nicht im angegebenen N-Bereich liegt. Ist dies der Fall, darf die Verordnung nicht beliefert werden, ohne vorab Arztrücksprache zu halten. Das Ergebnis der Rücksprache ist auf dem Rezept zu dokumentieren und abzuzeichnen.
Ist die N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus dem N-Bereich zur Auswahl.
Ist der verordnete Normbereich nicht definiert, ist der nächstkleinere in der Packungsgrößenverordnung definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße.
In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:
Es liegt eine unklare Verordnung vor und Arztrücksprache ist nötig. Ist dies nicht möglich, weil ein dringender Fall vorliegt und die unverzügliche Abgabe des Arzneimittels erforderlich ist, kann gemäß § 17 Rahmenvertrag die kleinste in der Apotheke vorrätige Packung abgegeben werden, vorausgesetzt die Packung ist nicht größer als die kleinste vertriebene normierte Packung.
„Bei Verordnung eines Fertigarzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der Stückzahl hat die Apotheke die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der PackungsV in Vertrieb befindliche Packung.“
Es liegt eine unklare Verordnung vor und Arztrücksprache ist nötig.
Es liegt eine unklare Verordnung vor und Arztrücksprache ist nötig.
Das Rezept darf nicht zu Lasten der Kasse beliefert werden. Denn liegt die enthaltene Stückzahl einer Arzneimittelpackung oberhalb vom definierten Normbereich (Jumbopackung) kommt § 2 Satz 4 Packungsgrößenverordnung zum Tragen: „Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Auchder Rahmenvertrag schließt die Erstattung einer Jumbopackung aus (§ 8 Absatz 2). Eine Ausnahme gibt es im dringenden Fall. Dann kann gemäß Rahmenvertrag eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht oder ein Vielfaches dieser Packung ist, oder eine der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße an den/die Kund:in abgegeben werden. Sonder-PZN nicht vergessen!
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