Jumbopackung und Stückzahlverordnung

Retaxfalle: Hilfe, die N-Bezeichnung fehlt

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Berlin -

Das Rezept wird vorgelegt, aber die N-Bezeichnung für das verordnete Präparat fehlt. Dürfen Apotheken trotzdem zulasten der Kasse abrechnen oder handelt es sich automatisch um eine nicht erstattungsfähige „Jumbopackung“?

Die N-Bezeichung ist das Kennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Die Bezeichnungen gliedern sich in N1, N2 oder N3 und richten sich nach der Anzahl der in der Packung enthaltenen einzelnen Anwendungseinheiten. Die N-Bezeichnung wird entsprechend der Dauer der Therapie vergeben, also wie folgt:

  • N1 – kleine Packungsgröße: Akuttherapie oder Therapieeinstellung, Inhalt genügt für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen
  • N2 – mittlere Packungsgröße: Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, Inhalt genügt für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen
  • N3 – große Packungsgröße: Dauertherapie und mit einer Anzahl von einzelnen Dosen für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen

Der N-Bereich steht für: „Spannbreite nach § 1 Absatz 1a Satz 1 PackungsV innerhalb des jeweiligen Packungsgrößenkennzeichens ausgehend von der Messzahl gemäß den geltenden Anlagen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV des DIMDI“, so der Gesetzestext. Bezeichnet wird die zulässige prozentuale Abweichung:

N1 Messzahl ± 20 Prozent; Messzahl 20: N-Bereich 16 bis 24

N2 Messzahl ± 10 Prozent; Messzahl 50: N-Bereich 45 bis 55 Stück

N3 Messzahl – 5 Prozent; Messzahl 100: N-Bereich 95 bis 100

Wenn Arzneimittelpackungen kein N-Kennzeichen tragen, liegt der Packungsinhalt außerhalb der nach der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) festgelegten N-Bereiche:

  • unterhalb von N1
  • zwischen den N-Bereichen
  • oberhalb des größten definierten N-Bereichs

Übersteigt der Packungsinhalt den größten definierten N-Bereich, handelt es sich um nicht erstattungsfähige Jumbopackungen.

Was gilt, wenn die N-Bezeichnung fehlt?

In der Apotheke dürfen Packungen ohne N-Kennzeichen abgegeben werden, wenn:

  • die exakte Stückzahl auf der Verordnung vermerkt ist und
  • diese unterhalb des größten N-Bereichs liegt

Achtung: Die Erstattungsfähigkeit von Packungen ohne N-Kennzeichen ist von den in der Packungsgrößenverordnung für das jeweilige Arzneimittel definierten Normbereichen abhängig. Die Apotheke muss also prüfen, ob das Präparat ohne N-Bezeichnung zulasten der GKV abgegeben werden darf oder ob es sich um eine nicht erstattungsfähige „Jumbopackung” handelt.

Nicht eindeutig bestimmte Verordnung (weder N-Größe noch Stückzahl angegeben)

  • Rücksprache mit Arzt/ Ärztin
  • Korrektur oder Ergänzung durch Apotheke
  • Falls Rücksprache nicht möglich, kann im dringenden Fall kann gemäß § 17 Rahmenvertrag die kleinste in der Apotheke vorrätige Packung abgegeben werden – vorausgesetzt die Packung ist nicht größer als die kleinste vertriebene normierte Packung

Eindeutig bestimmte Verordnung (Stückzahl angegeben)

Stückzahl liegt oberhalb des maximalen N-Bereichs:

  • Übergangsjumbos: Verlust des N3-Kennzeichens durch Änderung der PackungsV, bleiben noch mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten erstattungsfähig
  • echte Jumbos: abgelaufene Übergangsjumbos oder Packungsgrößen oberhalb des festgelegten N-Bereichs sind nicht erstattungsfähig, eine Abgabe über Sprechstundenbedarf ist aber möglich

Stückzahl liegt unterhalb des maximalen N-Bereichs:

  • Verordnete Stückzahl fällt nicht in aktuellen N-Bereich: Abgabe der verordneten Menge. Achtung: Rabattverträge für Arzneimittel mit identischer Menge beachten!
  • Verordnete Stückzahl fällt in aktuellen N-Bereich: Abgabe einer entsprechenden N-Größe. Achtung: Rabattverträge und Abgabevorschriften beachten!
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