Das Rezept wird vorgelegt, aber die N-Bezeichnung für das verordnete Präparat fehlt. Dürfen Apotheken trotzdem zulasten der Kasse abrechnen oder handelt es sich automatisch um eine nicht erstattungsfähige „Jumbopackung“?
Die N-Bezeichung ist das Kennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Die Bezeichnungen gliedern sich in N1, N2 oder N3 und richten sich nach der Anzahl der in der Packung enthaltenen einzelnen Anwendungseinheiten. Die N-Bezeichnung wird entsprechend der Dauer der Therapie vergeben, also wie folgt:
Der N-Bereich steht für: „Spannbreite nach § 1 Absatz 1a Satz 1 PackungsV innerhalb des jeweiligen Packungsgrößenkennzeichens ausgehend von der Messzahl gemäß den geltenden Anlagen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV des DIMDI“, so der Gesetzestext. Bezeichnet wird die zulässige prozentuale Abweichung:
N1 Messzahl ± 20 Prozent; Messzahl 20: N-Bereich 16 bis 24
N2 Messzahl ± 10 Prozent; Messzahl 50: N-Bereich 45 bis 55 Stück
N3 Messzahl – 5 Prozent; Messzahl 100: N-Bereich 95 bis 100
Wenn Arzneimittelpackungen kein N-Kennzeichen tragen, liegt der Packungsinhalt außerhalb der nach der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) festgelegten N-Bereiche:
Übersteigt der Packungsinhalt den größten definierten N-Bereich, handelt es sich um nicht erstattungsfähige Jumbopackungen.
In der Apotheke dürfen Packungen ohne N-Kennzeichen abgegeben werden, wenn:
Achtung: Die Erstattungsfähigkeit von Packungen ohne N-Kennzeichen ist von den in der Packungsgrößenverordnung für das jeweilige Arzneimittel definierten Normbereichen abhängig. Die Apotheke muss also prüfen, ob das Präparat ohne N-Bezeichnung zulasten der GKV abgegeben werden darf oder ob es sich um eine nicht erstattungsfähige „Jumbopackung” handelt.
Stückzahl liegt oberhalb des maximalen N-Bereichs:
Stückzahl liegt unterhalb des maximalen N-Bereichs:
APOTHEKE ADHOC Debatte