Retaxfalle: Hilfe, die N-Bezeichnung fehlt Sandra Piontek, 16.03.2023 07:55 Uhr
Das Rezept wird vorgelegt, aber die N-Bezeichnung für das verordnete Präparat fehlt. Dürfen Apotheken trotzdem zulasten der Kasse abrechnen oder handelt es sich automatisch um eine nicht erstattungsfähige „Jumbopackung“?
Die N-Bezeichung ist das Kennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Die Bezeichnungen gliedern sich in N1, N2 oder N3 und richten sich nach der Anzahl der in der Packung enthaltenen einzelnen Anwendungseinheiten. Die N-Bezeichnung wird entsprechend der Dauer der Therapie vergeben, also wie folgt:
- N1 – kleine Packungsgröße: Akuttherapie oder Therapieeinstellung, Inhalt genügt für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen
- N2 – mittlere Packungsgröße: Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, Inhalt genügt für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen
- N3 – große Packungsgröße: Dauertherapie und mit einer Anzahl von einzelnen Dosen für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen
Der N-Bereich steht für: „Spannbreite nach § 1 Absatz 1a Satz 1 PackungsV innerhalb des jeweiligen Packungsgrößenkennzeichens ausgehend von der Messzahl gemäß den geltenden Anlagen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV des DIMDI“, so der Gesetzestext. Bezeichnet wird die zulässige prozentuale Abweichung:
N1 Messzahl ± 20 Prozent; Messzahl 20: N-Bereich 16 bis 24
N2 Messzahl ± 10 Prozent; Messzahl 50: N-Bereich 45 bis 55 Stück
N3 Messzahl – 5 Prozent; Messzahl 100: N-Bereich 95 bis 100
Wenn Arzneimittelpackungen kein N-Kennzeichen tragen, liegt der Packungsinhalt außerhalb der nach der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) festgelegten N-Bereiche:
- unterhalb von N1
- zwischen den N-Bereichen
- oberhalb des größten definierten N-Bereichs
Übersteigt der Packungsinhalt den größten definierten N-Bereich, handelt es sich um nicht erstattungsfähige Jumbopackungen.
Was gilt, wenn die N-Bezeichnung fehlt?
In der Apotheke dürfen Packungen ohne N-Kennzeichen abgegeben werden, wenn:
- die exakte Stückzahl auf der Verordnung vermerkt ist und
- diese unterhalb des größten N-Bereichs liegt
Achtung: Die Erstattungsfähigkeit von Packungen ohne N-Kennzeichen ist von den in der Packungsgrößenverordnung für das jeweilige Arzneimittel definierten Normbereichen abhängig. Die Apotheke muss also prüfen, ob das Präparat ohne N-Bezeichnung zulasten der GKV abgegeben werden darf oder ob es sich um eine nicht erstattungsfähige „Jumbopackung” handelt.
Nicht eindeutig bestimmte Verordnung (weder N-Größe noch Stückzahl angegeben)
- Rücksprache mit Arzt/ Ärztin
- Korrektur oder Ergänzung durch Apotheke
- Falls Rücksprache nicht möglich, kann im dringenden Fall kann gemäß § 17 Rahmenvertrag die kleinste in der Apotheke vorrätige Packung abgegeben werden – vorausgesetzt die Packung ist nicht größer als die kleinste vertriebene normierte Packung
Eindeutig bestimmte Verordnung (Stückzahl angegeben)
Stückzahl liegt oberhalb des maximalen N-Bereichs:
- Übergangsjumbos: Verlust des N3-Kennzeichens durch Änderung der PackungsV, bleiben noch mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten erstattungsfähig
- echte Jumbos: abgelaufene Übergangsjumbos oder Packungsgrößen oberhalb des festgelegten N-Bereichs sind nicht erstattungsfähig, eine Abgabe über Sprechstundenbedarf ist aber möglich
Stückzahl liegt unterhalb des maximalen N-Bereichs:
- Verordnete Stückzahl fällt nicht in aktuellen N-Bereich: Abgabe der verordneten Menge. Achtung: Rabattverträge für Arzneimittel mit identischer Menge beachten!
- Verordnete Stückzahl fällt in aktuellen N-Bereich: Abgabe einer entsprechenden N-Größe. Achtung: Rabattverträge und Abgabevorschriften beachten!