Für das E-Rezept gilt eine Friedenspflicht. Rexationen sind dennoch möglich, denn es sind nicht alle Stolperfallen abgedeckt. Zwar gilt für die Kassen das Gebot des Augenmaßes, aber im Einzelfall legt die Krankenkasse den Ermessensspielraum fest.
Über eine Anpassung im Rahmenvertrag erhalten die Apotheken einen Retaxschutz. GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auf eine Friedenspflicht bis zum Jahresende geeinigt, und zwar rückwirkend zum 1. Januar. Außerdem ist eine Verlängerung möglich. Demnach verlieren Apotheken den Vergütungsanspruch nicht, wenn ein der in § 2 aufgeführten „Fallkonstellationen“ vorliegt. Das sind:
Zudem gilt laut § 5 das Gebot des Augenmaßes. „Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen allgemein, formale Abweichungen von einer ordnungsgemäßen elektronischen Verordnung mit Augenmaß zu behandeln.“
Ein wiederkehrendes Problem ist die fehlende qualifizierte Signatur, die bei einigen Rezeptänderungen Pflicht ist. Beispielsweise bei Lieferengpässen – wenn von der Abgaberangfolge abgewichen wird. Sind Rabattarzneimittel und/oder die preisgünstigsten Präparate oder Importe nicht verfügbar, muss dies auch beim E-Rezept dokumentiert werden. Gleiches gilt, wenn das verordnete Arzneimittel nicht eindeutig bestimmt ist und die Apotheke nach Arztrücksprache eine Korrektur vornimmt. In diesen Fällen muss im Abgabedatensatz die qualifizierte elektronische Signatur angegeben werden. Grundlage ist der Rahmenvertrag.
Außerdem ist die Friedenspflicht bei fehlender Charge ausgelaufen. Die Ausnahmeregelung war bis zum 29. Februar befristet. Beim Blistern kann noch bis Ende Juni 2025 anstelle der Charge der Wert „Stellen“ übermittelt werden.
Auch beim Entlassrezept ist Vorsicht geboten. Die AOK Nordost verzichtet grundsätzlich auf Beanstandungen für Papier- und E-Rezepte, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt wurden. Die Friedenspflicht gilt bis Jahresende – Abgabedatum 31. Dezember 2024. Die Ersatzkassen machten klar: Für das E-Entlassrezept gilt die Friedenspflicht nicht.
In folgenden Fällen sollten laut GKV und DAV keine Fehler auftreten, und wenn doch, verständigen sich die Vertragspartner kurzfristig über das weitere Vorgehen. Unabhängig von der Dauer dieser Vereinbarung hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit folgender Angaben:
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