Werden Rezepte über Produkte wie Hylo-Gel, Pflaster oder Teststreifen in der Apotheke vorgelegt, stellt sich für Apotheker:innen und PTA immer die Frage der Erstattungsfähigkeit. Vor der Rezeptbelieferung muss diese durch die Apotheke geprüft werden. Wie können dabei Retaxfallen umgangen werden?
Die Krux: Zu den erstattungsfähigen Medizinprodukten gehören nicht nur Medizinprodukte mit Arzneicharakter, die in der Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gelistet sind. Auch Pflaster und Verbandstoffe sowie die Gruppe der Teststreifen sind nach § 31 SGB V erstattungsfähig. Diese Produkte werden nicht in Anlage V genannt.
Bei Blutzuckermessgeräten ist es ähnlich: Auch diese zählen zu der Gruppe der Medizinprodukte, die nicht in Anlage V gelistet sein müssen und trotzdem erstattungsfähig sein können.
Gerade bei Verbandmitteln kommt es oft zu Unsicherheiten bei Retaxierungen. Zu dieser Gruppe der Medizinprodukte gehören unter anderem:
Auch hier gilt die Erstattungsfähigkeit nach § 31 Absatz 1 SGB V, sie können auch ohne Listung in der Anlage V der AM-RL zu Lasten der Kasse verordnet werden. Auch nicht unter den Verordnungsausschluss nach § 34 SGB V fallen sie nicht.
Somit sind unter folgenden Bedingungen Medizinprodukte nicht erstattungsfähig – und eine Retax droht:
Achtung: Bei Medizinprodukten gelten keine Packungsgrößenverordnungen, Rahmenverträge oder Rabattverträge.
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