Zu Lasten der GKV

Medizinprodukte: Abrechnungsfähig oder nicht? Sandra Piontek, 06.01.2023 12:49 Uhr

Verbandmaterial
Medizinprodukte auf Muster-16-Format stellen immer wieder eine Herausforderung bei der Prüfung auf Erstattungsfähigkeit dar. Foto: Adobestock/ Stephanie Eichler
Berlin - 

Werden Rezepte über Produkte wie Hylo-Gel, Pflaster oder Teststreifen in der Apotheke vorgelegt, stellt sich für Apotheker:innen und PTA immer die Frage der Erstattungsfähigkeit. Vor der Rezeptbelieferung muss diese durch die Apotheke geprüft werden. Wie können dabei Retaxfallen umgangen werden?

Die Krux: Zu den erstattungsfähigen Medizinprodukten gehören nicht nur Medizinprodukte mit Arzneicharakter, die in der Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gelistet sind. Auch Pflaster und Verbandstoffe sowie die Gruppe der Teststreifen sind nach § 31 SGB V erstattungsfähig. Diese Produkte werden nicht in Anlage V genannt.

Bei Blutzuckermessgeräten ist es ähnlich: Auch diese zählen zu der Gruppe der Medizinprodukte, die nicht in Anlage V gelistet sein müssen und trotzdem erstattungsfähig sein können.

Gerade bei Verbandmitteln kommt es oft zu Unsicherheiten bei Retaxierungen. Zu dieser Gruppe der Medizinprodukte gehören unter anderem:

  • Hydrokolloidpflaster
  • Hydrogele konserviert, nicht konserviert
  • Wundverbände, Wund- und Fixierpflaster
  • Binden und Verbände zum Fixieren, Stabilisieren, Immobilisieren und Komprimieren
  • Kompressen, Saugkompressen mit Superabsorber, Tupfer und Tamponaden
  • Verbandmull, Verbandzellstoff, Verbandwatte

Auch hier gilt die Erstattungsfähigkeit nach § 31 Absatz 1 SGB V, sie können auch ohne Listung in der Anlage V der AM-RL zu Lasten der Kasse verordnet werden. Auch nicht unter den Verordnungsausschluss nach § 34 SGB V fallen sie nicht.

Somit sind unter folgenden Bedingungen Medizinprodukte nicht erstattungsfähig – und eine Retax droht:

  • Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter, wenn sie nicht in der Anlage V gelistet sind oder die dort angegebene Befristung abgelaufen ist
  • Hilfsmittel, wenn keine Lieferberechtigung vorliegt
  • Verbandmittel und Teststreifen, wenn kein Vertragspreis mit der Krankenkasse vereinbart wurde

Achtung: Bei Medizinprodukten gelten keine Packungsgrößenverordnungen, Rahmenverträge oder Rabattverträge.