Sind auf einem Entlassrezept zwei Packungen des gleichen Arzneimittels verordnet, darf trotzdem nur eine Packung abgegeben werden. Grundlage ist Anlage 8 zum Rahmenvertrag.
Anlage 8 regelt die ergänzenden Bestimmungen für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements. Enthalten sind unter anderem Vorgaben zur Belieferungsfrist, zur ordnungsgemäßen Verordnung und zur Auswahl des Arzneimittels.
Letztere ist in § 4 verankert. Im Rahmen des Entlassmanagements kann nur die kleinste Packung gemäß Packungsgrößenverordnung – N1 oder kleiner – verordnet und auch entsprechend geliefert werden.
Und hier ist auch die Grundlage zu finden, dass nicht mehrere Packungen des gleichen Arzneimittelmittels auf einem Entlassrezept verordnet und abgegeben werden dürfen: „Im Rahmen des Entlassmanagements ist eine Arzneimittelpackung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, das gemäß Packungsgrößenverordnung bestimmt wurde, oder eine kleinere Packung abzugeben.“
Dabei ist auf den Wortlaut zu achten: „eine Arzneimittelpackung“. Ist das kleinste Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht bestimmt, kann eine Packung abgegeben werden, die die Größe einer Packung mit dem nächstgrößeren bestimmten Packungsgrößenkennzeichen nicht übersteigt.
Ist eine N3 verordnet, kann die Apotheke ohne Arztrücksprache und ohne Aufdruck eines Sonderkennzeichens die Packungsgröße auf N1 oder kleiner ändern.
Ist N1 laut Packungsgrößenverordnung nicht definiert, kann eine N2 oder kleiner geliefert werden. Sind weder N1 noch N2 definiert, sollte eine N3 oder kleiner abgegeben werden.
Ist N1 laut Packungsgrößenverordnung definiert, aber nicht im Handel, dann darf die kleinste im Handel befindliche Packung abgegeben werden – bei Primärkassen maximal eine N2. Für die Ersatzkassen gilt: Der/die Abgebende muss den Abgabegrund auf der Verordnung vermerken und das Sonderkennzeichen 06460731 aufdrucken.
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