Der Apo-Tipp gibt einen Überblick darüber, welche Angaben auf einem BtM-Rezept vorhanden sein müssen, damit es nicht zu Retaxierungen kommt. Seit der Einführung der Cannabis-Therapie gibt es neue Sonder-PZN und weitere gesetzliche Regelungen zur korrekten Ausstellung einer Verordnung.
Ein BtM-Rezept besteht aus einem dreiteiligen Vordruck, in der Apotheke kommen zwei Teile an, der dritte Durchschlag verbleibt direkt in der Arztpraxis:
Neben den standardmäßigen Patienten- und Arztangaben muss die Verordnung eine eindeutige Arzneimittelbezeichnung in Art und Menge, sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Bei BtM-Pflastern muss die Beladungsmenge angegeben werden, insofern diese sich nicht aus der Produktbezeichnung ableiten lässt.
Beispiel Tabletten: „Oxycodon XY-Pharma 20 mg Retardtabletten 20 St. N1; Dosierung: 2-mal täglich (morgens, und abends) eine Kapsel einnehmen.“
Jeder Rezeptvordruck besitzt eine einmalige neunstellige Seriennummer. Diese wird mit schwarzer Farbe aufgedruckt, die unter UV-A-Licht grünlich fluoresziert.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verordner Sonderregelungen durch Aufdrucken von bestimmten Buchstaben kenntlich machen. Hierzu zählen folgende Buchstaben:
Nicht immer ist eine BtM-Verordnung vollständig, einige Angaben können in der Apotheke nachgetragen werden. Um Retaxierungen zu vermeiden, müssen die Ergänzungen mit Datum und Kürzel versehen werden – und zwar auf beiden Teilen des Rezeptes. Der Verordner muss auf dem in der Praxis verbliebenden Teil die gleichen Ergänzungen vornehmen. Folgende Angaben dürfen vom Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden:
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