BtM-Rezept: Drei Teile – viele Retaxgefahren Alexandra Negt, 17.02.2020 15:24 Uhr
Der Apo-Tipp gibt einen Überblick darüber, welche Angaben auf einem BtM-Rezept vorhanden sein müssen, damit es nicht zu Retaxierungen kommt. Seit der Einführung der Cannabis-Therapie gibt es neue Sonder-PZN und weitere gesetzliche Regelungen zur korrekten Ausstellung einer Verordnung.
Ein BtM-Rezept besteht aus einem dreiteiligen Vordruck, in der Apotheke kommen zwei Teile an, der dritte Durchschlag verbleibt direkt in der Arztpraxis:
- Teil I: Dokumentation in der Apotheke
- Teil II: Abrechnung mit der Krankenkasse
- Teil III: Dokumentation in der Arztpraxis
Neben den standardmäßigen Patienten- und Arztangaben muss die Verordnung eine eindeutige Arzneimittelbezeichnung in Art und Menge, sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Bei BtM-Pflastern muss die Beladungsmenge angegeben werden, insofern diese sich nicht aus der Produktbezeichnung ableiten lässt.
Beispiel Tabletten: „Oxycodon XY-Pharma 20 mg Retardtabletten 20 St. N1; Dosierung: 2-mal täglich (morgens, und abends) eine Kapsel einnehmen.“
Fluoreszierende Seriennummer
Jeder Rezeptvordruck besitzt eine einmalige neunstellige Seriennummer. Diese wird mit schwarzer Farbe aufgedruckt, die unter UV-A-Licht grünlich fluoresziert.
Buchstaben als Abkürzung für Sonderregelungen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verordner Sonderregelungen durch Aufdrucken von bestimmten Buchstaben kenntlich machen. Hierzu zählen folgende Buchstaben:
- A: Überschreitung der Höchstverschreibungsmenge bzw. der maximalen Anzahl an Betäubungsmitteln für den Zeitraum von 30 Tagen
- N: Nachreichen einer notfallbedingten Verschreibung, es erfolgt keine Belieferung.
- S: Verschreibung von Substitutionsmitteln
- SZ: kurzzeitige Take-Home-Verordnung für Sichtbezugspatienten für zwei bis maximal fünf aufeinanderfolgende Tage
- ST: Take-Home-Verordnung für längere Zeit: In der Regel der Wochenbedarf, in Ausnahmefällen der Monatsbedarf
Ergänzungen durch die Apotheke
Nicht immer ist eine BtM-Verordnung vollständig, einige Angaben können in der Apotheke nachgetragen werden. Um Retaxierungen zu vermeiden, müssen die Ergänzungen mit Datum und Kürzel versehen werden – und zwar auf beiden Teilen des Rezeptes. Der Verordner muss auf dem in der Praxis verbliebenden Teil die gleichen Ergänzungen vornehmen. Folgende Angaben dürfen vom Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden:
- Fehlende Dosierung
- Fehlende Höchstmengenüberschreitung („A“)
- Fehlende Beladungsmenge
Sonder-PZN für Cannabis
- 06460665 – Abrechnung von Cannabisblüten in Zubereitungen
- 06460694 – Abrechnung von unverarbeiteten Cannabisblüten
- 06460671 – Abrechnung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln ohne PZN
- 06460748 – Abrechnung von cannabishaltigen Stoffen oder FAM in Zubereitungen
- 06460754 – Abrechnung von cannabishaltigen Stoffen im unveränderten Zustand