Zwölf Stunden im HV erlaubt: PTA, Apotheker und PKA dürfen während der Corona-Pandemie zwölf Stunden pro Tag arbeiten. Die „Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Arbeitszeitverordnung – Covid-19-ArbZV) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Eine Verlängerung der Arbeitszeit ist während der Corona-Krise erlaubt, wenn dies wegen der Covid-19-Epidemie „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig“ ist. Die Arbeitszeit darf nur verlängert werden, wenn dies nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Einstellungen oder sonstigen personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.
Gültig ist die Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden pro Tag für Arbeitnehmer, die folgende Tätigkeiten ausführen:
Die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer darf in dringenden Ausnahmefällen über 60 Stunden hinaus verlängert werden.
Die Ruhezeit darf während der Covid-19-Epidemie um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen – nach Möglichkeit durch Freizeit oder durch die Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 13 Stunden.
In den genannten Bereichen dürfen die Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die Angestellten erhalten einen Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen. Dieser ist aber spätestens bis zum 31. Juli zu gewähren.
Die zugelassenen Ausnahmen dürfen nur bis zum 30. Juni angewendet werden. Die Verordnung tritt jedoch am 31. Juli außer Kraft.
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