Covid-19-Arbeitszeitverordnung

Arbeitszeitverlängerung gilt bis Ende Juni APOTHEKE ADHOC, 15.04.2020 07:24 Uhr

PTA, Apotheker und PKA dürfen während der Corona-Pandemie zwölf Stunden pro Tag arbeiten. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Zwölf Stunden im HV erlaubt: PTA, Apotheker und PKA dürfen während der Corona-Pandemie zwölf Stunden pro Tag arbeiten. Die „Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Arbeitszeitverordnung – Covid-19-ArbZV) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eine Verlängerung der Arbeitszeit ist während der Corona-Krise erlaubt, wenn dies wegen der Covid-19-Epidemie „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig“ ist. Die Arbeitszeit darf nur verlängert werden, wenn dies nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Einstellungen oder sonstigen personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.

Gültig ist die Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden pro Tag für Arbeitnehmer, die folgende Tätigkeiten ausführen:

  • Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer,
  • Be- und Entladen und Einräumen von: Waren des täglichen Bedarfs, Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln, Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Covid-19-Epidemie eingesetzt werden
  • Be- und Entladen und Einräumen von: Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der oben genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind
  • medizinische Behandlung sowie Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten, Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden, Energie- und Wasserversorgung sowie in Abfall- und Abwasserentsorgung Landwirtschaft und Tierhaltung sowie Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren, Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie Bewachung von Betriebsanlagen, Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen, Apotheken und Sanitätshäuser im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.

Die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer darf in dringenden Ausnahmefällen über 60 Stunden hinaus verlängert werden.

Ruhezeit

Die Ruhezeit darf während der Covid-19-Epidemie um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen – nach Möglichkeit durch Freizeit oder durch die Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 13 Stunden.

Sonn- und Feiertage

In den genannten Bereichen dürfen die Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die Angestellten erhalten einen Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen. Dieser ist aber spätestens bis zum 31. Juli zu gewähren.

Die zugelassenen Ausnahmen dürfen nur bis zum 30. Juni angewendet werden. Die Verordnung tritt jedoch am 31. Juli außer Kraft.