Stellungnahme zu Selbsttötung

BAK gegen Kontrahierungszwang bei Sterbehilfe

, Uhr
Berlin -

Ende Februar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für verfassungswidrig befunden hat. Noch weiß aber die Politik nicht, wie sie damit umgehen soll. Insbesondere änderte das Urteil nichts an der Auffassung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) keine Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb tödlicher Betäubungsmittel bewilligen sollte. In der Zwischenzeit hat Spahn die Verbände um Stellungnahme gebeten. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat jetzt ihre Position festgelegt und will sich in die politische Diskussion nicht einmischen. Allerdings hält die BAK die Substanz Natrium-Pentobarbital für ungeeignet.

Der geschäftsführende Vorstand habe sich im Juni mit der Suizidassistenz mit Arzneimitteln beschäftigt, heißt es in einer Mitteilung. Inzwischen habe die BAK ihre Position auch an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) übermittelt. „Zu der Frage, ob der Staat die Abgabe eines Mittels zur Selbsttötung regulieren sollte, äußert sich die BAK explizit nicht“, heißt es und weiter: „Die BAK lehnt die in der Diskussion befindliche Substanz Natrium-Pentobarbital als Mittel zur staatlich regulierten Selbsttötung ab. Denn seine tödliche Wirkung tritt nicht immer so wie beabsichtigt ein.“

Apotheker hätten einen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln – die Abgabe einer Chemikalie wie Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung sei davon nicht abgedeckt. Das ergebe sich aus der Bundesapothekerordnung und dem Apothekengesetz. Allerdings: „Die Abgabe einer solchen Chemikalie wäre aber laut Apothekenbetriebsordnung durch die Apotheke zulässig. Ob die Apotheke eine solche Chemikalie abgibt oder nicht, steht damit in der freien Entscheidung des Apothekenleiters.“

Die BAK lehne aber eine eventuelle zukünftige Abgabeverpflichtung oder die Einbindung eines Apothekers im Vorfeld der Entscheidung eines Suizidwilligen ab. Die BAK vertrete hingegen die Auffassung, dass der Staat seine Bemühungen vorrangig darauf richten sollte, die Begleitung der Patienten in der Palliativversorgung zu verbessern.

Im März wollte die FDP-­Bundestagsabgeordnete
 Katrin 
Helling­-Plahr 
vom BMG 
wissen, 
ob 
es 
seine 
Anweisung
 gegenüber 
dem
 BfArM
 weiterhin aufrechterhalten 
wolle. 
Gesundheitsstaatssekretärin 
Sabine 
Weiss 
(CDU)
antwortete 
darauf, 
dass 
das 
Urteil 
des BVerfG nur
 über 
§
 217 
Strafgesetzbuch entschieden
 und
 diesen 
für 
nichtig 
befunden
 habe.

„Die
 Auslegung 
des 
Betäubungsmittelrechts 
und
 insbesondere die
 Frage, 
ob
 das
 BfArM 
den
 Erwerb
 eines 
tödlich
 wirkenden Betäubungsmittels 
zum 
Zweck 
der 
Selbsttötung 
erlauben
muss, 
war
 nicht 
Gegenstand 
des
 Verfahrens.“

Die Klärung könnte erst in einem zweiten Urteil erfolgen: Denn das BVerfG prüft derzeit die 
Verfassungsmäßigkeit
 der 
Vorschriften 
des 
Betäubungsmittelgesetzes. Das Verwaltungsgericht 
Köln
 hatte 
nämlich
 Zweifel, 
ob 
das
 generelle
 Verbot,
 Betäubungsmittel 
zur Selbsttötung 
zu
 erwerben,
 mit
 dem
 Grundgesetz
 vereinbar
 ist. 
Es 
setzte daraufhin sechs
 Klageverfahren
 aus
 und rief das BVG an,
 so 
Weiss in
 ihrer 
Antwort.

 

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