Wer Impfnachweise fälscht oder solche in der Apotheke einlöst, muss künftig mit einer langen Haftstrafe rechnen. Die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt morgen in Kraft.
Geändert werden entsprechend die Paragrafen 277, 278 und 279 des Strafgesetzbuches (StGB). Strafbewehrt sind künftig mehrere Tatbestände im Zusammenhang mit gefälschten Impfpässen:
Besonders schwere Fälle der ersten beiden Tatbestände können mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, insbesondere wenn „der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem/unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt“. Gesundheitszeugnisse werden außerdem in §281 StGB Ausweispapieren und Zeugnisse/Urkunden gleichgestellt.
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