Erneute Warnung des BfArM

CHX: Hornhautverletzungen und Sehbehinderungen

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Berlin -

Gelangen Chlorhexidin-haltige Arzneimittel versehentlich ins Auge, kann das schwerwiegende Folgen haben. Schlimmstenfalls kann sogar eine Hornhauttransplantation erforderlich sein. Weil erneut von Fällen berichtet wurde, bei denen die Lösung trotz Augenschutzmaßnahmen in die Augen gelangte, warnt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erneut vor den Risiken.

Chlorhexidin (CHX) zählt zu den Antiseptika. Der Arzneistoff wird eingesetzt, um Bakterien auf Haut und Schleimhäuten abzutöten oder im Wachstum zu hemmen. CHX-haltige Arzneimittel sind in den EU-Mitgliedstaaten für eine Vielzahl von Indikationen zugelassen.

Bei der Anwendung gilt dringend zu beachten: CHX darf nicht in die Augen gelangen. Denn: Eine versehentliche Exposition der Augen mit Chlorhexidin-haltigen Arzneimitteln kann schwere Hornhautverletzungen und anhaltende Sehbehinderungen zur Folge haben. Mehr noch: Schlimmstenfalls muss eine Hornhauttransplantation vorgenommen werden.

Laut dem BfArM wurden Fälle berichtet, in denen „die Lösung trotz Augenschutzmaßnahmen über den vorgesehenen chirurgischen Anwendungsbereich hinaus in die Augen gelangte“. Deshalb wird erneut gewarnt:

  • Mono- und Kombinationspräparate, die den Wirkstoff CHX enthalten, dürfen nicht mit den Augen in Berührung kommen.
  • Bei präoperativen Anwendungen ist mit äußerster Vorsicht vorzugehen. Insbesondere bei anästhesierten Patient:innen, die eine Exposition der Augen nicht sofort melden können.
  • Kommt CHX in die Augen, muss sofort und gründlich mit Wasser gespült und ärztlicher Rat eingeholt werden.

„Nach einer Bewertung der verfügbaren Informationen durch den Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) wird der Wortlaut der Produktinformation Chlorhexidin-haltiger Arzneimittel, die für die Desinfektion der Haut indiziert und zur Anwendung auf der Haut bestimmt sind, um das Risiko für anhaltende Hornhautverletzungen und erhebliche Sehbehinderungen ergänzt“, so das BfArM.

 

 

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