Intensivstation wegen Überdosierung

Vitamin-D-Vergiftung: Versender verteidigen sich

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Berlin -

Weil seine Eltern ihm viel zu viel Vitamin D gegeben hatten, musste ein Säugling aufgrund lebensbedrohlicher Vergiftungserscheinungen intensivmedizinisch behandelt werden. Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) berichtete über den Fall und verwies auf die Risiken vermeintlich harmloser, freiverkäuflicher Vitamin-D3-haltiger Nahrungsergänzungsmittel (NEM). Dr. Thomas Büttner, Rechtsanwalt und Vorstand im NEM-Verband, sieht seine Branche zu Unrecht an den Pranger gestellt.

Laut AkdÄ hatte der sieben Monate alte Säugling etwa fünf Monate lang ein hochkonzentriertes Vitamin-D-haltiges Nahrungsergänzungsmittel in Tropfenform erhalten hatte, das über das Internet bezogen worden war. Das Gespräch mit den Eltern ergab, dass das Kind anstelle der ursprünglichen ärztlich verordneten Vitamin-D-Prophylaxe mit 500 I.E. pro Tag (12,5 µg/d) täglich etwa 40.000 I.E. erhalten hatte, entsprechend 1000 µg. Freunde hätten den Eltern demnach die Erhöhung empfohlen.

„Selbstverständlich teilen wir Ihre Auffassung, dass eine Gabe von 40.000 I.E. Vitamin D täglich für einen Säugling völlig inakzeptabel ist“, so Büttner in seiner Stellungnahme. Keineswegs seien aber Nahrungsergänzungsmittel aus dem Internet per se gefährlich oder potentiell geeignet, Säuglinge zu vergiften. „Wir halten dies für eine völlig unzulässige Kollektivhaftung für Nahrungsergänzungsmittelvertreiber im Internet. Selbstverständlich gibt es zahlreiche sehr gute, seriös agierende Lebensmittelunternehmer, die im Internet hervorragende, wirksame und sichere Nahrungsergänzungsmittel vertreiben.“

Eltern sind verantwortlich

In der einschlägigen Rechtsprechung sei lange geklärt, dass ein Produkt lediglich für die Verbrauchergruppe geeignet sei, für die es explizit bestimmt sei. Dies sei im konkreten Fall zweifelhaft: Offensichtlich hätten sich die Eltern weder an die Zweckbestimmung des Präparates gehalten, noch an die entsprechende vorgegebene Verzehrsempfehlung.

„Der Vertreiber des Produktes ist somit nicht für die Fehlanwendung durch die Eltern verantwortlich. Vor diesem Hintergrund halten wir die in Ihrem Artikel mitschwingende Suggestion, dass gefährliche Produkte aus dem Internet für die Vergiftung des Säuglings verantwortlich sind, schlicht für falsch und irreführend“, so der Jurist vom größten deutschen und europäischen Verband der Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln.

„Das gleiche Problem hätte genauso gut mit einem zugelassenen Arzneimittel auftreten können. Wenn sich der Anwender, in diesem Fall die Eltern, nicht an die entsprechenden Vorgaben des Vertreibers halten und ein Produkt entgegen der Zweckbestimmung bei einem Säugling anwenden und noch nicht einmal die Verzehrsempfehlung diesbezüglich berücksichtigen, kann hierfür nicht der Lebensmittelunternehmer und auch nicht die Vertriebsform des Internets verantwortlich gemacht werden“, so Büttner weiter.

Höchstmenge bringt nichts

Die Forderung der AkdÄ nach einer Höchstmenge von 20 µg pro Tag lehnt der NEM-Verband ab: Einerseits gebe es längst höhere Referenzwerte, andererseits ändere eine gesetzliche Vorgabe nichts daran, dass Verbraucher diese ignorieren könnten: „Es dürfte kein Geheimnis darstellen, dass nie auszuschließen ist, dass Verbraucher entsprechende Verzehrsempfehlungen von Nahrungsergänzungsmitteln ebenso ignorieren können, wie die entsprechenden Dosierungsvorgaben eines zulassungspflichtigen Arzneimittels.“

Hersteller könnten nicht für eine Falschanwendung durch die Verbraucher verantwortlich gemacht werden, sondern für die von ihnen vorgegebene Zweckbestimmung und Dosierung. „Zu kritisieren ist somit natürlich das naive und verantwortungslose Verhalten einzelner Verbraucher. Mit einem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln über das Internet oder der Forderung nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Höchstmenge für Nahrungsergänzungsmittel hat dieses Thema jedoch schlicht nichts zu tun.“

Auch eine gesetzlich vorgeschriebene Höchstmenge wäre im konkreten Fall laut Büttner keine Garantie dafür gewesen, dass die Eltern sich daran gehalten hätten. „Denn auch in diesem Fall wäre lediglich eine Tagesdosis auf dem Produkt empfohlen worden, während die Eltern sich offensichtlich an Ratschlägen von Freunden orientiert haben. Dies zeigt, dass der fragliche Säuglingsfall so oder so aufgetreten wäre und somit mit der von Ihnen verknüpften Frage einer gesetzlich vorgegebenen Höchstmenge von Nahrungsergänzungsmitteln schlicht nichts zu tun hat.“

Im Übrigen gebe es zahlreiche sinnvolle Beispiele der Notwendigkeit einer Vitamin D-Zufuhr, sowohl für Säuglinge, Erwachsene, als auch für Senioren.

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