Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Skonto auf rezeptpflichtige Medikamente trifft die Apotheken hart – ausgerechnet große Apotheken könnten hier das Nachsehen haben. Aber was ist eigentlich mit den Versendern, die wegen des E-Rezepts gerade ihre große Stunde wittern? Olaf Heinrich, CEO von Redcare, will die Auswirkungen auf sein Geschäft prüfen. Tatsächlich gibt es bereits erste gerichtliche Entscheidungen zum Thema – zum Vorteil der Versender.
Drei Wochen nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung beginnt der Großhandel gerade damit, die Konditionen für die Apotheken anzupassen. Laut BGH gibt es keinen Spielraum, Rabatte über die gesetzlich vorgesehene Spanne von 3,15 Prozent hinaus zu gewähren, da mit dem Festzuschlag von aktuell 73 Cent je Packung die angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken gesichert werden solle.
Laut Berechnungen der Treuhand Hannover könnte jede Apotheke im Durchschnitt zwischen 20.000 und 25.000 Euro verlieren, da überschlägig etwa ein Drittel des Monatseinkaufs skontiert werde. Noch stärker betroffen wären große Apotheken, weil hier einerseits mehr Produkte betroffen seien und sie andererseits in der Regel bessere Konditionen verhandeln könnten.
Was bedeutet das für die Versender, die zwar im Rx-Bereich bislang keine allzu große Rolle spielten, sich aber seit der verpflichtenden Einführung des E-Rezepts in diesem Bereich große Chancen erhoffen?
Man habe das Urteil zur Kenntnis genommen und sei in Gesprächen mit den Großhandelspartnern, sagt Heinrich. Noch sei es aber zu früh, die Auswirkungen auf Shop Apotheke beziehungsweise Redcare zu beziffern. Mit dem klassischen Rx-Bonus, den man gegenüber den Endkundinnen und Endkunden gewähre, habe das aber nichts zu tun.
Allerdings wurde bereits vor fünf Jahren über die Frage der Preisbindung beim Einkauf vor Gericht gestritten. Im Juni 2018 war einem Key Accounter von Galderma aufgefallen, dass Shop Apotheke das Präparat Bocouture von Merz zu einem Drittel des Preises direkt an Ärzte verkaufte, für den das Präparat eigentlich gelistet war. Für Galderma war damit klar, dass der Versender erhebliche Einkaufsrabatte bei Merz erhalten musste.
Da sich Galderma mit seinem Produkt Azzalure als Wettbewerber unmittelbar betroffen sah, wollte der Hersteller eine einstweilige Verfügung erwirken. Doch sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen den Antrag ab. Einerseits fühlten sich die Gerichte örtlich nicht zuständig. Andererseits sahen die Richter nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Preisbindung ausländischer Versender aber auch keine Rechtfertigung für den einheitlichen Abgabepreis.
Die Belieferung ausländischer Versandapotheken mit für den deutschen Markt bestimmten, verschreibungspflichtigen Medikamenten zu Preisen unterhalb des einheitlichen Herstellerabgabepreises sei nicht unlauter, weil § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz (AMG) auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht anwendbar seien. Laut der Vorschrift haben die Hersteller eigentlich einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen. „Sie dürfen also insbesondere keine Rabatte gewähren“, räumte das OLG in seinem Urteil vom 19. Mai 2019 ein.
Aber: „Unter diese Vorschrift fällt das hier beanstandete Verhalten, nämlich die Belieferung einer ausländischen Versandapotheke, schon deshalb nicht, weil die ausländische Versandapotheke nicht an den einheitlichen Apothekenabgabepreis gebunden ist.“
Die Pflicht zur Beachtung eines einheitlichen Herstellerabgabepreises knüpfe unmittelbar an das Bestehen einer Preisbindung hinsichtlich des Apothekenabgabepreises an; dies folge aus dem Wortlaut und aus dem Zweck der Sicherstellung des einheitlichen Apothekenabgabepreises. „Besteht ein solcher nicht, besteht auch keine Veranlassung für die Beachtung eines einheitlichen Herstellerabgabepreises.“
Der EuGH hatte die Preisbindung für Versender mit Sitz im Ausland mit seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2016 gekippt. Argument war, dass diese Anbieter einen strukturellen Vorteil gegenüber einer Vor-Ort-Apotheke benötigten, um konkurrenzfähig zu sein. Da sie mit ihrem „eingeschränkten Leistungsangebot“ keine gleichwertige Versorgung wie die Apotheken vor Ort erbringen könnten, sei der Preiswettbewerb für sie ein besonders wichtigerer Faktor, um überhaupt mitspielen zu können.
So gesehen war die Argumentation des OLG nachvollziehbar: Warum soll es eine Preisbindung beim Einkauf geben, wenn sie bei der Abgabe gestrichen wurde? Und wie sollen Versender ihre Rabatte gewähren, wenn sie diese nicht durch gute Konditionen finanzieren können?
Die Entscheidungen aus Düsseldorf waren wohl nur ein Vorgeschmack auf das, was an gerichtlichen Auseinandersetzungen zu Skonto & Co. noch kommen könnten. Aktuell könnten Redcare und DocMorris einen weiteren Vorteil haben, den sie vielleicht bald schon ausspielen.
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