Ines, Nicole, Anstasia oder auch zwei ganze Apothekenteams: Wer mit Almased abnimmt und seine ganz persönliche Erfolgsgeschichte aufschreibt, dem spendiert der gleichnamige Hersteller 500 Euro. Doch die ebenfalls veröffentlichten Vorher/Nachher-Aufnahmen verstoßen gegen die Vorgaben der Health Claims Verordnung (HCVO), befand nach dem Landgericht München I (LG) jetzt auch das Oberlandesgericht (OLG).
In den „Erfolgsgeschichten“ berichten die Nutzerinnen etwa davon, 20 Prozent ihres Startgewichts verloren zu haben oder statt Hosen in Größe 54/56 jetzt in 38/40 zu tragen. Neben den Berichten gibt es die bekannten Vorher/Nachher-Fotos zu sehen. Daran stieß sich ein Wettbewerbsverband; das LG gab der Klage im Herbst 2022 statt.
Gemäß HCVO seien gesundheitsbezogene Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme für Lebensmittel unzulässig. In anpreisender Art und Weise werde mit den „Erfolgsgeschichten“ für das Produkt geworben; die Aussagen gingen deutlich über die zulässigen Ausnahmen hinaus. Es genüge zudem bereits, wenn der Eindruck entstehen könne, dass das Produkt besondere Eigenschaften besitzt. Genau diesen Effekt hätten die „Erfolgsgeschichten“.
Die Vielzahl unterschiedlicher Erfahrungsberichte sind laut Almased ein Beleg dafür, dass eben keine hinreichend allgemeingültige Aussage über Art und Ausmaß der zu erwartenden Gewichtsabnahme erfolge. Das Gericht ließ sich auch darauf nicht ein. Denn nach dieser Logik ließen sich alle möglichen eigentlich unzulässigen Aussagen in einer großen Masse an Berichten verstecken.
Der Hersteller müsse sich die Aussagen zurechnen lassen, da sie nicht nur auf der Homepage veröffentlicht, sondern über die Auslobung einer Prämie regelrecht angefordert wurden. Zudem enthalte die Rubrik „Erfolgsgeschichten“ eben keine kritischen Stimmen enttäuschter Nutzer:innen.
Das OLG wies die Berufung jetzt zurück, Revision wurde nicht zugelassen. Almased kann noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.