Ärzt:innen sind seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet, Rx-Arzneimittel elektronisch zu verordnen. Doch nicht in jeder Praxis klappt es mit dem E-Rezept und in den Apotheken werden weiterhin Papierrezepte vorgelegt. Dürfen die ohne Weiteres beliefert werden oder müssen Apotheken Ärger fürchten? Die Antwort liefert der Rahmenvertrag.
Auf Grundlage von § 360 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist das E-Rezept seit Jahresbeginn verpflichtend. So müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch verordnet werden. Außerdem ist es möglich, E-Rezepte für apothekenpflichtige Arzneimittel, Rezepturen, Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden, Einzelimporte und Zytostatika-Rezepturen auszustellen – wenn auch nicht für alle Kostenträger,
Ausnahmen gibt es nur bei Hausbesuchen, im Ersatzverfahren, bei sonstigen Kostenträgern oder einem Komplettausfall von Hardware, Software oder Netzanbindung.
Apotheken haben jedoch keine Prüfpflicht. Grundlage ist nach § 7 Absatz 1 Satz 4 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 5 SGB V. Dort heißt es: „Eine Prüfpflicht, warum statt einer elektronischen Verordnung eine papiergebundene Verordnung ausgestellt wurde, besteht seitens der Apotheke nicht.“ Somit können auch weiterhin Muster-16-Formulare gefahrlos beliefert werden.
Einen Regress haben jedoch die Ärzt:innen zu befürchten, denn das Digital-Gesetz sieht Sanktionen vor, wenn Sie keine E-Rezepte ausstellen können. Vorgesehen ist eine Honorarkürzung von voraussichtlich 1 Prozent.
Zudem haben Patient:innen einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausdruck des Papiertokens – bei Bedarf.
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