Keine Prüfpflicht für Apotheken Nadine Tröbitscher, 02.01.2024 14:41 Uhr
Ärzt:innen sind seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet, Rx-Arzneimittel elektronisch zu verordnen. Doch nicht in jeder Praxis klappt es mit dem E-Rezept und in den Apotheken werden weiterhin Papierrezepte vorgelegt. Dürfen die ohne Weiteres beliefert werden oder müssen Apotheken Ärger fürchten? Die Antwort liefert der Rahmenvertrag.
Auf Grundlage von § 360 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist das E-Rezept seit Jahresbeginn verpflichtend. So müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch verordnet werden. Außerdem ist es möglich, E-Rezepte für apothekenpflichtige Arzneimittel, Rezepturen, Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden, Einzelimporte und Zytostatika-Rezepturen auszustellen – wenn auch nicht für alle Kostenträger,
Ausnahmen gibt es nur bei Hausbesuchen, im Ersatzverfahren, bei sonstigen Kostenträgern oder einem Komplettausfall von Hardware, Software oder Netzanbindung.
Rahmenvertrag: Keine Prüfpflicht für Apotheken
Apotheken haben jedoch keine Prüfpflicht. Grundlage ist nach § 7 Absatz 1 Satz 4 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 5 SGB V. Dort heißt es: „Eine Prüfpflicht, warum statt einer elektronischen Verordnung eine papiergebundene Verordnung ausgestellt wurde, besteht seitens der Apotheke nicht.“ Somit können auch weiterhin Muster-16-Formulare gefahrlos beliefert werden.
Einen Regress haben jedoch die Ärzt:innen zu befürchten, denn das Digital-Gesetz sieht Sanktionen vor, wenn Sie keine E-Rezepte ausstellen können. Vorgesehen ist eine Honorarkürzung von voraussichtlich 1 Prozent.
Zudem haben Patient:innen einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausdruck des Papiertokens – bei Bedarf.