Zahlreiche Formfehler und Vorgaben haben beim E-Rezept Retaxpotenzial. Doch wie die Kassen eine Absetzung vornehmen, ist noch nicht geklärt. Regelungen zum Beanstandungsverfahren fehlen. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hat übergangsweise Mindestanforderungen für eine Retax festgelegt.
„Die Vertragsparteien befinden sich bezüglich einer Regelung zum Beanstandungsverfahren bei elektronischen Verordnungen gemäß § 13 Absatz 2 vdek-AVV in Abstimmung“, heißt es vom vdek. Der Hinweis ist als Platzhalter in § 13 Absatz 2 hinterlegt. Bis es eine inhaltliche Regelung gibt, gelten folgende Mindestanforderungen:
Die Regelungen lassen die Ersatzkassen – Barmer, TK, HEK, hkk, DAK und KKH – seit dem 1. Oktober gegen sich gelten.