Regelung zum Beanstandungsverfahren

E-Rezept-Retax: vdek legt Mindestanforderungen fest Nadine Tröbitscher, 02.01.2025 10:09 Uhr

E-Rezept-ID, Belegnummer, Begründung und Absetzungsbetrag sind die Mindestanforderungen an eine E-Rezeptretax. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Zahlreiche Formfehler und Vorgaben haben beim E-Rezept Retaxpotenzial. Doch wie die Kassen eine Absetzung vornehmen, ist noch nicht geklärt. Regelungen zum Beanstandungsverfahren fehlen. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hat übergangsweise Mindestanforderungen für eine Retax festgelegt.

„Die Vertragsparteien befinden sich bezüglich einer Regelung zum Beanstandungsverfahren bei elektronischen Verordnungen gemäß § 13 Absatz 2 vdek-AVV in Abstimmung“, heißt es vom vdek. Der Hinweis ist als Platzhalter in § 13 Absatz 2 hinterlegt. Bis es eine inhaltliche Regelung gibt, gelten folgende Mindestanforderungen:

  • es müssen mindestens die E-Rezept-ID, die Belegnummer, eine Begründung sowie der Absetzungsbetrag angegeben werden
  • die Beanstandung wird von der Kasse zur Apotheke über einen sicheren digitalen Übertragungsweg (wie beispielsweise KIM) übertragen
    • Achtung, bis zur Umsetzung durch die Ersatzkasse kann die Übertragung auch postalisch erfolgen
  • Einsprüche gegen Retaxationen werden von der Apotheke ebenfalls über einen sicheren digitalen Übertragungsweg (wie beispielsweise KIM) geltend gemacht
    • Achtung, bis zur Umsetzung durch die Ersatzkasse ist auch eine postalische Übermittlung möglich. Außerdem können Einsprüche auch über den zuständigen Landesapothekerverband erfolgen.

Die Regelungen lassen die Ersatzkassen – Barmer, TK, HEK, hkk, DAK und KKH – seit dem 1. Oktober gegen sich gelten.