Eigentlich soll das E-Rezept retaxsicher sein. Doch fehlende oder fehlerhafte Angaben sorgen immer wieder für Ärger. Wird die Verordnung trotzdem beliefert, droht jedoch keine Retax. Zumindest vorerst. Denn der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Friedenspflicht bis Jahresende geeinigt.
Bereits kurz nach der flächendeckenden und verpflichtenden Einführung des E-Rezepts für Rx-Arzneimittel hat der DAV für die Belieferung fehlerhafter oder unvollständiger elektronischer Verordnungen eine Friedenspflicht gefordert. Das Bundesgesundheitsministerium hatte die Kassen ebenfalls aufgefordert, auf Retaxationen zu verzichten, wenn beispielsweise die Berufsbezeichnung des/der Ärzt:in fehlt.
Nun gab es nach langwierigen Verhandlungen eine Einigung auf eine Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag zwischen den Kassen und der Apothekerschaft, wie der DAV mitteilt. Bis zum Jahresende verzichten die Kassen demnach auf Retaxationen bei E-Rezepten mit fehlerhaften oder fehlenden Angaben. Die Friedenspflicht greift rückwirkend ab dem 1. Januar bis vorerst einschließlich 31. Dezember 2024.
„Wir hatten die Kassen schon lange aufgefordert, auf Rechnungskürzungen zu verzichten, um die Akzeptanz für das neue E-Rezept nicht aufs Spiel zu setzen. Wir freuen uns, dass die Apotheken nun mehr Rechtssicherheit beim Einlösen und Abrechnen von E-Rezepten bekommen“, erklärt der DAV-Vorsitzende Hans-Peter Hubmann. Denn Apotheken müssten schon seit Monaten mit technischen Problemen beim E-Rezept kämpfen, die sie nicht verursacht haben. Daher dürften sie dafür auch nicht bestraft werden, so Hubmann weiter.
Erst kürzlich konnten die Apothekerverbände Nordrhein (AVNR) und Westfalen-Lippe (AVWL) mit den Primärkassen eine Friedenspflicht bei fehlerhaften Angaben, die die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangieren, bis zum Jahresende verlängern. Auch im Rahmen des Entlassmanagements verzichten die Kassen dort auf Beanstandungen, beispielsweise bei formalen Fehlern.
Übrigens: Die Chargenübermittlung ist beim E-Rezept Pflicht. Grundlage ist § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung. Doch: „Eine fehlende Chargennummer ist kein Retaxgrund“, so die Rechtsauffassung des Landesapothekerverbands Baden-Württembergs.
APOTHEKE ADHOC Debatte