Am 27. März sind das Digitalgesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) in Kraft getreten – jedenfalls zum großen Teil. Die elektronische Patientenakte (ePa) kommt erst zum 15. Januar 2025 für alle Versicherten. Die Änderungen zur Cloud-Nutzung im Gesundheitswesen kommt noch im Sommer.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die beiden Digitalgesetze von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) in Kraft getreten. Für die Apotheken relevant sind mehrere Regelungen, etwa:
Doch nicht alles, was vorgesehen war, gilt jetzt schon: Schrittweise bis mitte Januar nächsten Jahres treten noch beschlossene Verordnungen in Kraft. Noch dieses Jahr, nämlich am 1. Juli, soll der Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen zur Nutzung sowohl im Inland und in den EU-Ländern im Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert werden. Kranken- und Pflegekassen sowie ihre jeweiligen Auftrags-Datenverarbeiter dürfen dann Sozialdaten und Gesundheitsdaten auch in der Cloud verarbeitet werden. Dabei gelten die Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue 5 Richtlinen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Unter besonderen Voraussetzungen soll auch die Weitergabe an Drittländer gestattet sein.
Die ePA wird wohl erst zum 15. Januar kommen. Die Krankenkassen sind dann verpflichtet, jedem Versicherten eine ePA anzulegen. Bei der ePA soll es eine Widerspruchslösung geben – nur wer ausdrücklich widerspricht, bekommt keine. In der ePA sollen alle medizinischen Befunde und auch die Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen und Behandlungen gespeichert und eingesehen werden können. Mit dem ePA treten dann auch die Eintragspflichten zum elektronischen Medikationsplan in der ePA in Kraft.
Zum 1. Januar 2025 sollen außerdem nachträglich Regelungen zum Künstlersozialversicherungsgesetzes und der TI-Anbindung von Unfallversicherungen in Kraft treten. Zudem ist eine Änderung beim Krebsregister vorgesehen.
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