Digitalgesetz in Kraft: Neues für Apotheken Lilith Teusch, 03.04.2024 10:02 Uhr
Am 27. März sind das Digitalgesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) in Kraft getreten – jedenfalls zum großen Teil. Die elektronische Patientenakte (ePa) kommt erst zum 15. Januar 2025 für alle Versicherten. Die Änderungen zur Cloud-Nutzung im Gesundheitswesen kommt noch im Sommer.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die beiden Digitalgesetze von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) in Kraft getreten. Für die Apotheken relevant sind mehrere Regelungen, etwa:
- die Möglichkeit, das E-Rezept über die Apps von Krankenkassen zu verschicken
- die Vorgabe, dass E-Rezepte nur dann über Plattformen verschickt werden dürfen, wenn diese alle Apotheken listen
- die Einführung einer E-Rechnung für Selbstzahler
- die Verpflichtung für Apotheken, den elektronischen Medikationsplan zu pflegen
- die Möglichkeit der assistierten Telemedizin in Apotheken, sprich Videosprechstunden
- Kranken- und Pflegekassen sollen Daten ihrer Versicherten auswerten können und diese zur Verbesserung der Versorgung individuell ansprechen dürfen
Doch nicht alles, was vorgesehen war, gilt jetzt schon: Schrittweise bis mitte Januar nächsten Jahres treten noch beschlossene Verordnungen in Kraft. Noch dieses Jahr, nämlich am 1. Juli, soll der Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen zur Nutzung sowohl im Inland und in den EU-Ländern im Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert werden. Kranken- und Pflegekassen sowie ihre jeweiligen Auftrags-Datenverarbeiter dürfen dann Sozialdaten und Gesundheitsdaten auch in der Cloud verarbeitet werden. Dabei gelten die Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue 5 Richtlinen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Unter besonderen Voraussetzungen soll auch die Weitergabe an Drittländer gestattet sein.
ePA erst zum 15. Januar
Die ePA wird wohl erst zum 15. Januar kommen. Die Krankenkassen sind dann verpflichtet, jedem Versicherten eine ePA anzulegen. Bei der ePA soll es eine Widerspruchslösung geben – nur wer ausdrücklich widerspricht, bekommt keine. In der ePA sollen alle medizinischen Befunde und auch die Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen und Behandlungen gespeichert und eingesehen werden können. Mit dem ePA treten dann auch die Eintragspflichten zum elektronischen Medikationsplan in der ePA in Kraft.
Weitere Änderungen zum 1. Januar 2025
Zum 1. Januar 2025 sollen außerdem nachträglich Regelungen zum Künstlersozialversicherungsgesetzes und der TI-Anbindung von Unfallversicherungen in Kraft treten. Zudem ist eine Änderung beim Krebsregister vorgesehen.