Packung nicht deaktivieren

Rückruf: Was gilt für Securpharm?

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Berlin -

Wird ein Arzneimittel zurückgerufen und wird an Großhandel oder Hersteller retourniert, stellt sich die Frage, was in puncto Securpharm zu beachten ist. Fest steht, die Packung deaktivieren sollen Apotheken nicht ohne Weiteres.

Chargenrückrufe können aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. In der Regel werden die betroffenen Packungen nicht in der Apotheke vernichtet, sondern zurückgeschickt. Rückrufe verifizierungspflichtiger Arzneimittel werden auch im Securpharm-System angezeigt.

Apotheken sollen die betroffenen Packungen nicht deaktivieren, wenn diese retourniert werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Apotheke dazu aufgefordert wird. Denn wird der Status einer Packung auf „zerstört“ gesetzt, kann der Status nicht mehr geändert werden. Gleiches gilt im Falle eines Diebstahles. Eine Statusänderung auf „zerstört“ kann demnach erfolgen, wenn die Packung in der Apotheke vernichtet wird.

In einigen Fällen werden Packungen erst nach Erreichen des Verfalldatums retourniert. Ist dies der Fall, wird im Securpharm-System automatisch eine Statusänderung durchgeführt und die Packung auf „inaktiv“ gesetzt. Apotheken müssen somit keine Statusänderung mehr vornehmen. Sollte dennoch ein Versuch unternommen werden, gibt es einen Alarm.

SecurPharm dient dem Schutz vor gefälschten Arzneimitteln in der legalen Lieferkette. Seit Februar 2019 ist das System scharfgestellt. Apotheken müssen die Sicherheitsmerkmale checken und die Packungen bei der Abgabe ausbuchen. Dabei wird das Sicherheitsmerkmal der Arzneimittelpackung deaktiviert und die Schachtel verliert ihre Verkehrsfähigkeit.

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