Die Apotheken haben wegen der Kündigung der Hilfstaxe immense Mehrarbeit. Die Krankenkassen retaxieren die eingereichten Rezepte, weil als Grundlage die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verwendet wird. Deshalb kontern Inhaberinnen und Inhaber reihenweise mit Einsprüchen. „Es ist eine Frage des Prinzips“, sagt Christiane Gerninghaus. Jede Beanstandung werde zurückgeschickt – auch wenn jetzt schon mehrere Tausend Euro gefordert werden.
Die Apotheken sollten jetzt nicht lockerlassen und weiter Einspruch bei Rezeptur-Retaxierungen erheben, sagt Gerninghaus von der Sonnen Apotheke in Schlitz. Sie vertritt die Meinung vieler Kolleginnen und Kollegen. „Wir verhalten uns juristisch richtig und müssen das tun, auch weil wir unsere Verbände stützen müssen.“ Natürlich führe die neue Abrechnung zu hohen Preisen für die Kassen, doch diese hätten sich vorher die Konsequenzen überlegen müssen.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte zum Jahreswechsel die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe gekündigt. Grund war die fehlende Angleichung der Preisgestaltung an die stetig steigenden Apothekeneinkaufspreise. Die Verbände wiesen die Apotheken danach an, für „eine effektive Verhandlung neuer, kostendeckender Preise“ stets die gesamte Packung und keine Teilmengen heranzuziehen. Laut AMPreisV bedeutet dies bei Abgabe eines Stoffes in unverändertem Zustand sowie bei Zubereitungen aus Stoffen ist der Festzuschlag von 100 Prozent beziehungsweise 90 Prozent auf den „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ zu erheben; bei der Verarbeitung von Fertigarzneimitteln der Festzuschlag von 90 Prozent auf die erforderliche Packungsgröße.
Die Kassen wehren sich gegen diese Berechnung und retaxieren. Fast täglich gebe es neue Rezeptur-Retaxierungen, heißt es aus Apotheken. Auch bei Gerninghaus gab es bereits viele Beanstandungen – Vorreiter sei die AOK Hessen mit 34 Retaxierungen. Insgesamt fordere die Kasse knapp 5000 Euro, sagt sie. Auch die DAK Gesundheit und die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) hätten Rezepte zurückgeschickt. „Wir erheben selbstverständlich bei jedem Einspruch.“
Jetzt sei die Zeit, den Forderungen der Kassen „selbstbewusst“ entgegenzutreten – auch wenn die Bearbeitung mehrere Stunden Zeit in Anspruch nehme. Denn diese hätten nun einmal den Fehler gemacht und nicht an die Konsequenzen gedacht. „Die kündigen auch gnadenlos Verträge und lassen uns stehen.“
Apotheken können unter Verwendung des Mustereinspruchs selbst Einspruch gegen eine Rezeptur-Retax einlegen oder über den Verband. Dabei ist die Einspruchsfrist von drei Monaten zu beachten. Verstreicht die Frist, gilt die Retaxation als anerkannt. Soll über die Krankenkassen-Abteilung des Verbandes Einspruch eingelegt werden, müssen die entsprechenden Unterlagen mindestens vier Wochen vor Ablauf der Einspruchsfrist übermittelt werden.