Das E-Rezept ist seit dem 1. Januar verpflichtend – auch für Zahnärzt:innen. Doch die stehen mitunter vor Herausforderungen, wenn es um die Ausstellung einer elektronischen Verordnung geht. Der Grund: Die Praxissoftware ist nicht immer mit einer Arzneimitteldatenbank verbunden. Ist dies der Fall, können Zahnärzt:innen eine strukturierte Wirkstoffverordnung oder eine Freitextverordnung ausstellen. Letztere sorgt in Apotheken immer wieder für Probleme und auch für Retaxationen.
Sind Praxissysteme von Zahnärzt:innen nicht mit einer Arzneimitteldatenbank verbunden, kann die ausstellende Person kein entsprechendes Arzneimittel nach den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) auswählen und verordnen. Gemäß § 2 AMVV müssen Rezepte folgende Angaben enthalten:
Außerdem müssen Vertragsärzt:innen seit April 2018 zusätzlich die PZN angeben. Grundlage ist nicht die AMVV, sondern das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG).
Doch bei einer Freitextverordnung fehlen in der Regel Angaben; dann liegt eine nicht plausible Verordnung vor, ärgert sich eine Apothekerin. „Wir haben gleich mehrere Probleme: den Kontrahierungszwang, eine Anzeige bei der Kammer, wenn wir nicht beliefern, eine schlechte Google-Bewertung oder eine Retaxation.“ Im Fall der Apothekerin war die Retaxation das geringste Risiko.
Verordnet war „1x Chlorhexidin Splg. 300 ml; ARZT: Anw: mehrmals täglich.“ für ein Kind. „Vater und Kind hatten schon 50 Kilometer zurückgelegt und standen am Samstag kurz vor 19 Uhr in der Apotheke“, erinnert sich die Apothekerin. Nach der Odyssee, die beide im zahnärztlichen Bereitschaftsdienst hinter sich hatten, interessierte es den Vater nicht, dass die Freitextverordnung nicht plausibel war und auch nicht, dass die Kasse das Produkt nicht erstattet. Es sei nicht sein Problem, bekam die Apothekerin zu hören. Es musste also eine Lösung her.
„Mir war klar, dass die Kasse das Rezept retaxiert. Darum habe ich das günstigste Produkt abgegeben und der Kasse einen Kommentar hinterlassen.“ Geliefert wurde Meridol CHX 0,2 Prozent zu 300 ml – und schließlich von der Audi BKK retaxiert. Die Begründung: „Nichtapothekenpflichtige Arzneimittel sind nach § 31 Abs. 1 SGB V keine Leistung der GKV.“
Auf den Kommentar der Apothekerin ging die Kasse nicht ein. Die hatte den Fall dargelegt: „Ergänzung! Freitext-VO vom Zahnarzt! Da Arzt nicht erreichbar war und Rezept abends vorgelegt wurde, Notfall. Aufgrund des Preises Meridol abgegeben für ein Kind. Sollte das Rezept retaxiert werden, wäre es unterlassene Hilfeleistung der GKV. Klären Sie das Problem dann bitte selbst mit den Eltern des versicherten Kindes. Ich mache das nicht mehr. Habe genug Ärger aufgrund der Lieferverträge und der Nichteinsicht der Eltern.“
Dabei liefern die Gematik und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) genaue Vorgaben, wie eine Freitextverordnung auszusehen hat. Grundsätzlich soll jedoch eine strukturierte Wirkstoffverordnung ausgestellt werden. Ist dies nicht möglich, könne eine Freitextverordnung genutzt werden.
Wird ausnahmsweise der Handelsname verordnet, sind im Freitext-Verordnungsfeld Handelsname inklusive Wirkstärke und Hersteller,Darreichungsform sowie Packungsgröße nach abgeteilter Menge und Einheitanzugeben.
Außerdem wird von der KZBV empfohlen, sofern dies technisch in der Praxissoftware möglich ist, für regelmäßig verwendete Verordnungen Vorlagen mit den relevanten Informationen zu erstellen. „Bei der Nutzung von Vorlagen ist regelmäßig, ggf. in Rücksprache mit einer Apotheke, zu überprüfen, ob noch Arzneimittel mit den hinterlegten Wirkstoffen inkl. Wirkstärken bzw. mit den hinterlegten Handelsnamen in der gespeicherten Darreichungsform und Packungsgröße auf dem Markt sind und die E-Rezepte entsprechend verarbeitet werden können.“