Im Februar versorgte ein Apothekeninhaber aus Baden-Württemberg einen Barmer-Versicherten mit Arzneimitteln – darunter auch zwei Hochpreiser. Weil der Quittungsdatensatz zu diesem Zeitpunkt nicht erzeugt werden konnte, wendet der Apotheker sich direkt an die Krankenkasse. Diese lehnt jedoch die Vergütung ab: „Ohne Vorlage eines E-Abrechnungsdatensatzes sei eine nachträgliche Abrechnung nicht möglich.“ Er muss somit einen vierstelligen Verlust hinnehmen.
Im Februar versorgte der Apotheker einen Patienten mit hochpreisigen Arzneimitteln im Wert von insgesamt etwa 5400 Euro. „In dem Abgabeprozess wurde kein Quittungsdatensatz erzeugt“, erklärt der Inhaber. Zudem seien die Rezeptdaten mittlerweile über 100 Tage alt. „Mittlerweile wurden diese aus dem Fachdienst entfernt und können daher nicht mehr eingereicht werden.“ Der Patient sei bei der Barmer versichert: „Ich habe mich also direkt an die Kasse gewandt und die entsprechenden Versorgungsdaten aus der ärztlichen Verordnung, die Abgabedaten sowie die Rechnung übersendet“, erklärt er.
„Leider muss ich diese Versorgungen auf diesem Wege abrechnen, da aus technischen Gründen ein anderes Format nicht möglich war und ist“, so der Inhaber. Denn: „Eine Abrechnung gemäß § 300 SGB V ist nicht möglich, da bei den Versorgungen ein Quittungsdatensatz nicht zu erzeugen war. Bei der hier fehlenden Quittung handelt es sich um ein vom Gematik Fachdienst signiertes elektronisches Dokument“, erläutert er. „Die Spezifikationshoheit liegt also bei der Gematik.“ Der späteste Zeitpunkt der Quittungserzeugung durch den Dienst der Tl sei das Ende des auf die Abgabe folgenden Werktages.
„Kann aufgrund einer technischen Störung eine Quittung nicht innerhalb der vertraglichen Frist abgerufen werden, ist der Abruf nach Behebung der Störung unverzüglich nachzuholen“, heißt es vom Fachdienst. „Warum in den vorliegenden Versorgungsfällen nicht automatisiert ein Quittungsdatensatz erzeugt wurde, kann ich nicht beantworten“, so der Inhaber.
„Insoweit habe ich mich in meinem Schreiben an die Barmer, auch auf die Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V für elektronische Verordnungen vom 1. Juli 2024 zwischen GKV-Spitzenverband und DAV, berufen“, so der Apotheker. Diese bringe das beiderseitige Bewusstsein zum Ausdruck, dass „der Start des E-Rezeptes mit technischen Schwierigkeiten verbunden war“ und daher ein „grundsätzliches Gebot des Augenmaßes (§ 5)“ gelte. Der Apotheker bat schlussendlich um Ausgleich der beigefügten Rechnung. Die Barmer jedoch schmettert die Bitte ab.
Der Grund: Man habe den Sachverhalt geprüft und müsse mitteilen, dass ohne Vorlage des E-Abrechnungsdatensatzes eine nachträgliche Abrechnung und somit Vergütung nicht möglich sei. Denn: Gemäß § 14 Arzneiversorgungsvertrag müssen Verordnungsblätter im Original eingehen, heißt es. Und weiter: „Die von Ihnen erwähnte Friedenspflicht bezieht sich auf andere Fallkonstellationen.“ Der Inhaber habe zeitgleich auch an andere Krankenkassen im Rahmen derselben Thematik geschrieben: „Von einer Kasse hieß es sogar, ich solle mir doch ein neues Rezept besorgen. Das gleicht doch wohl einem Betrug, zumal ich ja alle Abrechnungsdaten exakt und korrekt übermittelt habe.“
Auch aus der Verantwortung des aufgekommenen Schadens zieht sich die Barmer raus. Auf die Frage, wer eigentlich in welcher Form bei Ausfällen des Servers oder der Software haftet, heißt es: „Hier kann man keine pauschale Aussage treffen. Je nach Umstand und konkretem Verursacher kann gegebenenfalls der Softwareanbieter oder auch ein Dritter haftbar gemacht werden.“ Am Ende bleibt er auf den Kosten sitzen. „Ich bin die ganze Zeit im engen Kontakt mit dem Apothekerverein, aber auch hier wurde mir keine Hoffnung auf Vergütung gemacht“, so der Inhaber. „Ich könne durchaus vor dem Sozialgericht klagen, aber ich werde verlieren, sagte man mir.“
Schlussendlich hat er resigniert: „Auch wegen meiner Nerven. Ich finde es absolut unmöglich, was da läuft. Aber um meines Frieden willen habe ich einen Schlussstrich gezogen.“ Er bleibt auf Kosten von etwa 5400 Euro sitzen.