Beim Entlassmanagement gilt für die Ersatzkassen eine Friedenspflicht bis Jahresende. Dies hat ihr Verband vdek dem Deutschen Apothekerverband (DAV) mitgeteilt.
Die Ersatzkassen erklären sich demnach bereit, mehrere Regeln bei der Versorgung von Versicherten mit Entlassrezepten rückwirkend zum 1. Januar und bis Jahresende „gegen sich gelten zu lassen“.
Der Vergütungsanspruch der Apotheken entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer Verordnung im Entlassmanagement auch dann, wenn es sich um einen „unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler“ handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn:
Enthält eines der Felder (Personalienfeld oder Codierzeile) die „75“ und das andere Feld (Personalienfeld beziehungsweise Codierzeile) die „77“, verwendet das Rechenzentrum zur Abrechnung die Ziffer aus dem Personalienfeld.
Der Vergütungsanspruch entsteht bei papiergebundenen Verordnungen von Betäubungsmitteln und T-Rezepten nach § 3a AMVV insbesondere in diesen Fällen:
Die Erklärung gilt bis zum 31. Dezember. Die Vertragspartner verständigen sich rechtzeitig über eine mögliche Verlängerung.
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