Apotheken dürfen gegen Corona impfen, so sieht es das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ vor, das am Freitag von Bundestag und auch der Bundesrat beschlossen und am Samstag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Doch es gibt noch ein paar Stolperstellen für die praktische Umsetzung.
Theoretisch könnten die ersten Apotheker:innen bereits loslegen: Wer einen Kurs zu Grippeimpfungen absolviert hat, darf laut Gesetzestext ohne weitere Schulung impfen – zumindest alle Kund:innen ab 18 Jahren. Nur für Impfungen bei über Zwölfjährigen muss ein zusätzlicher Kurs belegt werden, in dem die speziellen Aspekte dieser Altersgruppe thematisiert werden.
Kolleg:innen, die noch keinen Kurs besucht haben, müssen eine daran angelehnte Fortbildung besuchen, bevor es losgehen kann. Bis Jahresende hat die Bundesapothekerkammer laut Gesetz noch Zeit, um ein entsprechendes Muster-Curriculum zu erarbeiten, der als Grundlage dienen soll. Laut Juristen gibt es allerdings keinen Vorbehalt, dass die Kammer oder die Aufsichtsbehörde vorab zustimmen müssen; im Grunde müsste die Apotheke im Nachhinein nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllt und beispielsweise eine entsprechende Schulung absolviert hat.
Können Apotheken also die Tätigkeit bei der Aufsicht anmelden und loslegen? Dem stehen noch einige praktische Hindernisse im Weg:
Während die ersten beiden Punkte also im Bundesgesundheitsministerium (BMG) geregelt werden müssen, ist für die technische Anbindung die Abda zuständig. Dort sieht man kein Problem: Dank der digitalen Anwendungen wie dem Erstellen der Impfzertifikate habe man Portale, die heute schon in allen Apotheken zugänglich seien, sagte Abda-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening bei der Anhörung im Bundestag. „Da sind wir auch in den Vorbereitungen. Und die Zusage ist hier gemacht, dass wir die Anbindung an das RKI hinkriegen, um auch dann verbindlich und verlässlich täglich die getätigten Impfungen digital zu melden. Dazu bräuchten wir – so wie ich das sehe – keine weiteren rechtlichen Schritte. Wir gehen davon aus, dass das hier schon ausreichend formuliert ist, dass natürlich die Impfsurveillance für uns genauso gilt wie für jeden anderen, der hier impft.“
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