Corona-Impfung in Apotheken: Wo es derzeit noch hakt APOTHEKE ADHOC, 13.12.2021 14:50 Uhr
Apotheken dürfen gegen Corona impfen, so sieht es das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ vor, das am Freitag von Bundestag und auch der Bundesrat beschlossen und am Samstag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Doch es gibt noch ein paar Stolperstellen für die praktische Umsetzung.
Theoretisch könnten die ersten Apotheker:innen bereits loslegen: Wer einen Kurs zu Grippeimpfungen absolviert hat, darf laut Gesetzestext ohne weitere Schulung impfen – zumindest alle Kund:innen ab 18 Jahren. Nur für Impfungen bei über Zwölfjährigen muss ein zusätzlicher Kurs belegt werden, in dem die speziellen Aspekte dieser Altersgruppe thematisiert werden.
Kolleg:innen, die noch keinen Kurs besucht haben, müssen eine daran angelehnte Fortbildung besuchen, bevor es losgehen kann. Bis Jahresende hat die Bundesapothekerkammer laut Gesetz noch Zeit, um ein entsprechendes Muster-Curriculum zu erarbeiten, der als Grundlage dienen soll. Laut Juristen gibt es allerdings keinen Vorbehalt, dass die Kammer oder die Aufsichtsbehörde vorab zustimmen müssen; im Grunde müsste die Apotheke im Nachhinein nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllt und beispielsweise eine entsprechende Schulung absolviert hat.
Können Apotheken also die Tätigkeit bei der Aufsicht anmelden und loslegen? Dem stehen noch einige praktische Hindernisse im Weg:
- Apotheken können die Leistung noch nicht abrechnen; dies soll im Rahmen einer Novellierung der Impfverordnung (ImpfV) geregelt werden.
- Um impfen zu können, braucht man Impfstoff. Da dieser insbesondere zu Beginn der Impfkampagne knapp war, wurde der Bereich der Bezugsberechtigten definiert. Privatpraxen etwa mussten eine schriftliche Bestätigung ihrer Landesärztekammer vorlegen, um Bestellungen aufgeben zu können. Apotheken können derzeit noch keine Dosen für ihren eigenen Bedarf bestellen, da in der ImpfV erst noch klargestellt werden muss, dass sie zu den bezugsberechtigten Leistungserbringern gehören.
- Wie die Ärzt:innen müssen auch Apotheken für die Durchführung von Impfungen an die Impfsurveillance angebunden sind. Sie müssen täglich mehrere Daten an das Robert Koch-Institut (RKI) übermitteln: Patienten-Pseudonym, Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person, eigene Kennnummer, Datum der Schutzimpfung, Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung), impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname) und Chargennummer.
Während die ersten beiden Punkte also im Bundesgesundheitsministerium (BMG) geregelt werden müssen, ist für die technische Anbindung die Abda zuständig. Dort sieht man kein Problem: Dank der digitalen Anwendungen wie dem Erstellen der Impfzertifikate habe man Portale, die heute schon in allen Apotheken zugänglich seien, sagte Abda-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening bei der Anhörung im Bundestag. „Da sind wir auch in den Vorbereitungen. Und die Zusage ist hier gemacht, dass wir die Anbindung an das RKI hinkriegen, um auch dann verbindlich und verlässlich täglich die getätigten Impfungen digital zu melden. Dazu bräuchten wir – so wie ich das sehe – keine weiteren rechtlichen Schritte. Wir gehen davon aus, dass das hier schon ausreichend formuliert ist, dass natürlich die Impfsurveillance für uns genauso gilt wie für jeden anderen, der hier impft.“