Viele Vor-Ort-Apotheken sind auch digital präsent. Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) muss die Webseite unter Umständen angepasst werden. Es geht um das Impressum.
Bislang waren die Pflichtangaben zum Impressum in § 5 Telemedizingesetz (TMG) geregelt. Doch mit der EU-Verordnung über Digitale Dienste (DSA) wurde das nationale Recht angepasst, es gilt § 5 DDG zu beachten.
Das Impressum der Apothekenwebseite muss gemäß der „Allgemeinen Informationspflichten“ nach § 5 DDG enthalten:
Das DDG ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten. Mit dem Stichtag hat das Telemediengesetz (TMG) seine Wirkung verloren und geht im DSA und DDG auf. Außerdem wird das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Von der Änderung sind alle Unternehmen zur Umbenennung von „Telemedien“ zu „Digitale Dienste“ betroffen.
Die „Besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen“ ergeben sich aus § 6 DDG. Die Vorgaben müssen Apotheken bei kommerziellen E-Mailings beachten sowie bei Preisausschreiben und -nachlässen, Zugaben oder Geschenken. Diese müssen zweifelsfrei als solche erkennbar sein und Teilnahmebedingungen enthalten.
Nach § 6 DDG müssen Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen mindestens beachten, dass
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