Digitale-Dienste-Gesetz

Apotheken müssen Impressum prüfen Nadine Tröbitscher, 07.08.2024 07:48 Uhr

Mit dem Inkrafttreten der DDG gelten neue Vorgaben für das Impressum. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Viele Vor-Ort-Apotheken sind auch digital präsent. Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) muss die Webseite unter Umständen angepasst werden. Es geht um das Impressum.

Bislang waren die Pflichtangaben zum Impressum in § 5 Telemedizingesetz (TMG) geregelt. Doch mit der EU-Verordnung über Digitale Dienste (DSA) wurde das nationale Recht angepasst, es gilt § 5 DDG zu beachten.

Das Impressum der Apothekenwebseite muss gemäß der „Allgemeinen Informationspflichten“ nach § 5 DDG enthalten:

  • Name und Anschrift der Apotheke
  • Vertretungsberechtigte bei juristischen Personen (e.K./OHG)
  • Elektronische Kontaktinformationen, einschließlich Adresse für elektronische Post
  • Handelsregisternummer und Nennung des Registergerichts
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 Umsatzsteuergesetz
  • zuständige Apothekerkammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
  • Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Hinweise zur Verbraucherstreitbeilegung

Das DDG ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten. Mit dem Stichtag hat das Telemediengesetz (TMG) seine Wirkung verloren und geht im DSA und DDG auf. Außerdem wird das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Von der Änderung sind alle Unternehmen zur Umbenennung von „Telemedien“ zu „Digitale Dienste“ betroffen.

§ 6 DDG bei Mailings beachten

Die „Besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen“ ergeben sich aus § 6 DDG. Die Vorgaben müssen Apotheken bei kommerziellen E-Mailings beachten sowie bei Preisausschreiben und -nachlässen, Zugaben oder Geschenken. Diese müssen zweifelsfrei als solche erkennbar sein und Teilnahmebedingungen enthalten.

Nach § 6 DDG müssen Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen mindestens beachten, dass

  • kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen,
  • die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, klar identifizierbar sein muss,
  • Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen und
  • Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sein müssen und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen.