Seit dem 20. März gelten mit dem überarbeiteten Infektionsschutzgesetz (IfSG) einige neue Vorschriften. Eine wichtige Änderung betrifft dabei die Definition des vollständigen Impfschutzes: Ab Oktober sind drei Antigenkontakte mit Sars-CoV-2 notwendig, um als vollständig immunisiert zu gelten.
Seit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zu Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung am 2. März werden die Vorgaben zu Impf- und Genesenenstatus wieder durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) festgelegt. Mit der aktuellen Änderung wird der vollständige Impfschutz neu definiert: Bislang gilt man nach zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft – nicht jedoch geboostert. Ab dem 1. Oktober gilt der Immunschutz nur dann als vollständig, wenn drei Antigenkontakte mit Sars-CoV-2 stattgefunden haben. Dabei kommen verschiedene Konstellationen aus Impfung und Infektion/Genesung zustande.
Das IfSG regelt nun auch die Definition des Genesenenstatus und die Kriterien zur Ausstellung eines entsprechenden Zertifikates.
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