Neues Infektionsschutzgesetz

Ab Oktober: Drei Antigenkontakte für vollständigen Immunschutz Cynthia Möthrath, 22.03.2022 14:59 Uhr

Ab Oktober sind drei Antigenkontakte nötig, um als vollständig immunisiert gegen Sars-CoV-2 zu gelten. Foto: Ralf Liebhold/shutterstock.com
Berlin - 

Seit dem 20. März gelten mit dem überarbeiteten Infektionsschutzgesetz (IfSG) einige neue Vorschriften. Eine wichtige Änderung betrifft dabei die Definition des vollständigen Impfschutzes: Ab Oktober sind drei Antigenkontakte mit Sars-CoV-2 notwendig, um als vollständig immunisiert zu gelten.

Seit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zu Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung am 2. März werden die Vorgaben zu Impf- und Genesenenstatus wieder durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) festgelegt. Mit der aktuellen Änderung wird der vollständige Impfschutz neu definiert: Bislang gilt man nach zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft – nicht jedoch geboostert. Ab dem 1. Oktober gilt der Immunschutz nur dann als vollständig, wenn drei Antigenkontakte mit Sars-CoV-2 stattgefunden haben. Dabei kommen verschiedene Konstellationen aus Impfung und Infektion/Genesung zustande.

Als vollständig immunisiert gelten ab Oktober:

  • Personen, die drei Einzelimpfungen erhalten haben. Die letzte Impfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgt sein.
  • Genesene, die nach der Infektion zwei Covid-19-Impfungen erhalten haben
  • Personen, die zwei Covid-Impfungen erhalten haben und nach der ersten oder zweiten Impfung mit Covid-19 infiziert waren

Änderungen des Genesenenstatus

Das IfSG regelt nun auch die Definition des Genesenenstatus und die Kriterien zur Ausstellung eines entsprechenden Zertifikates.

Die wichtigsten Details im Überblick:

  • Gültigkeitsdauer beginnt weiterhin ab dem 28. Tag.
  • Gültigkeitsdauer gilt höchstens bis 90 Tage nach der Infektion.
  • Ausstellung eines Genesenennachweises ist ausschließlich auf Grundlage eines PCR- oder vergleichbaren NAAT-Test möglich.
  • Schnell- sowie Selbsttests sind nicht zulässig.