Warten auf Kundschaft

Arbeits- oder Pausenzeit

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Berlin -

Während an manchen Tagen in der Apotheke zwischendurch praktisch keine Zeit zum Luftholen bleibt, ist an anderen Tagen kaum etwas los. Doch zählt das Warten auf Kund:innen trotzdem zur Arbeitszeit oder als Pause?

Weder noch. Beim Leerlauf während des Wartens auf Kund:innen handelt sich um sogenannte Arbeitsbereitschaftszeit. Das bedeutet, Angestellte sind zwar gerade im Zustand der Entspannung, weil ihre Arbeitsleistung nicht in vollem Ausmaß beansprucht wird. Dennoch bleiben sie aufmerksam und können jederzeit wieder ihre volle Leistung erbringen, sobald dies erforderlich wird. Folglich handelt es sich um reguläre Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

„Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, zählt nicht zu den Pausen- sondern zu den Arbeitsbereitschaftszeiten“, hat das Bundesarbeitsgericht vor einigen Jahren in einem Urteil entschieden. Demnach stellt Arbeitsbereitschaft zwar im Vergleich zur eigentlich geschuldeten Arbeitsleistung „eine mindere Leistung dar, die den Arbeitnehmer erheblich weniger als die volle Arbeit beansprucht und damit einen Entspannungszustand ermöglicht.“ Allerdings ist dies trotzdem von Pausen- beziehungsweise Ruhezeiten zu unterscheiden, weil Angestellte in diesem Fall nicht von ihrer Arbeitsverpflichtung oder der Pflicht zum Bereithalten befreit sind. Außerdem halten sie sich in der Zeit regulär am Arbeitsplatz auf.

Wird im HV auf Kund:innen gewartet, zählt dies trotzdem als Arbeitszeit und ist normal zu vergüten – auch wenn währenddessen nichts anderes gemacht wird.

Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

Die Arbeitsbereitschaft muss dabei nicht zusammenhängend auftreten. Sie ist jedoch vom sogenannten Bereitschaftsdienst abzugrenzen, der beispielsweise für Angestellte im Apothekennotdienst zutrifft, die sich währenddessen nicht am unmittelbaren Arbeitsort – sprich dem HV – aufhalten, sondern an einem anderen Ort im Betrieb.

Und dann ist da noch die Rufbereitschaft. Die Apothekenleitung kann per Weisungsrecht die Option der Rufbereitschaft festlegen. Das bedeutet, dass Mitarbeiter:innen für einen bestimmten Zeitraum als eine Art „Springer:in“ auch in der Freizeit für den/die Chef:in erreichbar und kurzfristig verfügbar sind. In der Apotheke müssen sich die Betroffenen dabei zwar nicht aufhalten, jedoch im Fall der Fälle innerhalb einer bestimmten Frist dort eintreffen. Als Arbeitszeit zählt dabei nur der Zeitraum, der auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

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