Welche PZN greift wann?

Übersicht: Sonder-PZN für Cannabisrezepte

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Berlin -

Bei der Abgabe von Cannabinoid-haltigen Arzneimitteln an GKV-Versicherte muss für die Abrechnung eine Pharmazentralnummer (PZN) angegeben werden, sonst droht eine Retaxation. Ärzt:innen sind dazu angehalten, die Rezepte entsprechend auszustellen. Das klappt jedoch nicht immer – dann kommen entsprechende Sonder-PZN zum Einsatz. 

Wenn Patient:innen in der Apotheke ein Rezept über cannabishaltige Arzneimittel oder Rezepturen einlösen, kann es vorkommen, dass für die verordneten Blüten oder Extrakte auf dem Rezept keine PZN angegeben ist. Damit die Abrechnung trotzdem klappt und die Gefahr einer Retaxation möglichst gering ist, sind in der Technischen Anlage 1 gemäß § 300 Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprechende Sonder-PZN vergeben worden, die in diesen Fällen zur Anwendung kommen.

Welche Sonder-PZN kommt wann zum Einsatz?

Wenn lediglich Cannabisblüten in unverändertem Zustand abgegeben werden sollen, wird für ganze Cannabisblüten die Sonder-PZN 06460694 aufgedruckt. Sobald die Blüten aber aufbereitet werden – also zerkleinert, gesiebt oder portioniert – muss die Sonder-PZN 06460665 verwendet werden. Auch folgende NRF-Vorschriften fallen in diese Kategorie: Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.12.), Cannabisblüten in Einzeldosen zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.13.), Cannabisblüten zur Teezubereitung (NRF 22.14.) und Cannabisblüten in Einzeldosen zur Teezubereitung (NRF 22.15.).

Bei der Abgabe von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unverändertem Zustand – darunter fällt die Abfüllung von Cannabis-Extrakten – kommt die Sonder-PZN 06460754 zur Anwendung.

Für die Preisberechnung bei der Abgabe von Stoffen in unvermischtem Zustand gilt die Preisbildung nach § 4 AMPreisV – genauso wie bei unvermischten Rezeptursubstanzen (06460702), wie beispielsweise Teedrogen.

Für Cannabinoid-haltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen gilt die Sonder-PZN 06460748: Darunter fallen Dronabinol-Kapseln (NRF 22.7.), Dronabinol-Tropfen (NRF 22.8.), Ethanolische Dronabinol-Lösung zur Inhalation (NRF 22.16.), Ölige Cannabisölharz-Lösung Dronabinol (NRF 22.11.) und die Verdünnung von Cannabis-Extrakten.

Werden Cannabis-haltige Fertigarzneimittel, die nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz importiert wurden (wie z. B. Marinol (Dronabinol-Kapseln) oder Syndros (Dronabinol-Lösung) aus den USA), abgegeben, dann muss die Sonder-PZN 06460671 für Cannabinoid-haltige Fertigarzneimittel ohne PZN auf das Rezept gedruckt werden.

Für Rezepturen gemäß § 5 AMPreisV wird bekanntlich die Sonder-PZN 09999011 verwendet. Dazu gehört neben Salben, Kapseln, Zäpfchen, Cremes, Suspensionen und Pulver zum Beispiel auch die Ölige Cannabidiol-Lösung (NRF 22.10.).

Seit Juni 2021 gibt es für Medizinalcannabis aus deutschem Anbau – sogenanntes BfArM-Cannabis – sogar zwei eigene Sonder-PZN: Wenn unverarbeitete, ganze BfArM-Cannabisblüten abgegeben werden, muss die 06461423 mit auf das Rezept. Befinden sich die Blüten in einer Zubereitung, wie zum Beispiel Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.12.), ist es die 06461446.

Hier nochmal alle Sonder-PZN im Überblick:

  • 06460694: Cannabisblüten in unverändertem Zustand
  • 06460665: Cannabisblüten in Zubereitungen
  • 06460754: Cannabinoid-haltige Stoffe in unverändertem Zustand
  • 06460748: Cannabinoid-haltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen
  • 06460671: Cannabinoid-haltige Fertigarzneimittel ohne PZN
  • 09999011: Rezepturen
  • 06460702: Rezeptursubstanzen unvermischt
  • 06461423: Medizinalcannabis aus Deutschland (unverarbeitet)
  • 06461446: Medizinalcannabis aus Deutschland (Zubereitungen)
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