Die Verordnung und Abgabe von Cannabiszubereitungen ist für viele Apothekenmitarbeiter noch immer ein Buch mit sieben Siegeln. Die wichtigsten Regeln zu Rezeptangaben und Sonderfällen.
Seit dem 10. März 2017 sind Cannabisblüten und Zubereitungen aus Cannabis dank des Cannabis-Gesetzes verkehrsfähig. Für die Abgabe und Belieferung von solchen Rezepten gibt es seitdem keine Ausnahmeregelung mehr. Der Antrag auf Kostenübernahme muss bei der Krankenkasse gestellt werden, die dann nach Genehmigung die Kosten für eine solche Verordnung übernimmt. Eine der Grundvoraussetzungen für die erfolgreiche Verordnung ist jedoch, dass bei Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung keine andere Leistung zur Verfügung steht oder diese mit nicht tolerierbaren Nachteilen für den Patienten einhergeht. Weiterhin muss eine realistische Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome vorliegen. Dies bedeutet, dass es Studien geben muss, die die Wirksamkeit in diesem Fall belegen.
Bei einer Erstverordnung muss vom Patienten in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt die Genehmigung bei der Krankenkasse eingeholt werden – erst danach darf seitens der Apotheke beliefert werden. Zur Sicherheit sollten Apotheken sich vor der Abgabe bei der Krankenkasse rückversichern, um die Kostenübernahme zu gewährleisten – auch wenn keine Prüfpflicht besteht. Die Zusage der Kostenübernahme muss von der jeweiligen Krankenkasse innerhalb von drei Wochen erfolgen. Bei Hinzuziehen des MDK durch die GKV wird die Frist auf fünf Wochen verlängert. Ausnahme stellt die Palliativversorgung und der Übergang von stationärer auf ambulante Versorgung dar: Hier muss binnen drei Tagen der Bescheid vorliegen.
Wird vom Arzt ein sofortiger Beginn der Cannabis-Therapie angeordnet, kann dieser nur durch Ausstellen eines Privatrezeptes erfolgen. Wichtig: Cannabisblüten und Zubereitungen aus Cannabis können von jedem Arzt verordnet werden, es ist keine besondere Fachrichtung zu berücksichtigen. Lediglich Zahn- oder Tierärzte sind nicht zur Ausstellung befugt.
Gemäss Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Wichtig: konkrete Bezeichnung der Sorte(n) auf der Verordnung.
Höchstmenge: Insgesamt sind maximal 100 g für 30 Tage, auch 2 x 50 g unterschiedlicher Sorten möglich – übersteigt die Verordnung die zulässige Höchstmenge, muss das Rezept Ausnahmekennzeichen „A“ aufgebracht werden.
Bei Erstverordnung: Vermerk der Dosierung, mindestens „Anwendung gemäß schriftlicher Anweisung“; auf der Primärverpackung muss jedoch die konkrete Einzel- und Tages- Dosierung durch die Apotheke aufgebracht werden, daher muss sie schriftlich vorliegen.
Wichtig: Dronabinol ist die Reinsubstanz und der INN von THC.
Meist halten sich die Ärzte hier an die vorliegenden NRF-Rezepturen:
Höchstmenge: 500 mg (bezogen auf den ∆9 -Tetrahydrocannabinol-Gehalt) innerhalb von 30 Tagen. Übersteigt die Verordnung die zulässige Höchstmenge, muss auf dem Rezept das Ausnahmekennzeichen „A“ aufgebracht werden.
Höchstmenge: 1000 mg (bezogen auf den ∆9 -Tetrahydrocannabinol-Gehalt) innerhalb von 30 Tagen. Übersteigt die Verordnung die zulässige Höchstmenge, muss das Rezept Ausnahmekennzeichen „A“ aufgebracht werden.
Blütenextrakte sind zur oralen Anwendung bestimmt, können unterschiedliche THC-Gehalte und Abfüllungen aufweisen.
In Abgrenzung zum Dronabinol: Vollspektrum-Cannabisextrakt enthält neben THC (und CBD) alle weiteren pflanzlichen Inhaltsstoffe wie Terpene, Flavonoide und weitere Phytocannabinoide.
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