Medizinalcannabis ist seit April kein Betäubungsmittel mehr. Weil die Software von Apotheken und Praxen nicht rechtzeitig angepasst werden konnte, müssen weiterhin BtM-Rezepte ausgestellt werden, um die Versorgung zu sichern. Ist dies der Fall, haben Apotheken keine Retaxation zu befürchten. Zumindest nicht bis Ende April.
Medizinalcannabis wird künftig auf Muster-16 oder elektronisch verordnet. Aber noch nicht alle Praxissysteme lassen dies zu. Eine Umstellung der Abdata ist ebenfalls erst zum 1. Mai möglich. Auf einem BtM-Rezept können Medizinalcannabis, Dronabinol und das Fertigarzneimittel Sativex also nur noch verordnet werden, wenn auch tatsächlich ein Betäubungsmittel rezeptiert ist. Grundlage ist § 8 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV): „Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt.“
In puncto Medizinalcannabis gibt es eine Ausnahme. Bundesgesundheitsministerium (BMG) und Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) haben festgelegt, dass BtM-Rezepte noch bis zum 30. April 2024 für die Verordnung von Cannabis, Dronabinol und Sativex genutzt werden können.
Der GKV-Spitzenverband verzichtet wiederum vom 1. bis 30. April auf Retaxationen, wenn Medizinalcannabis auf einem BtM-Rezept verordnet ist. Der Grund: Für die Abrechnung ist es unerheblich, ob die entsprechenden Arzneimittel auf einem BtM-Rezept oder einem Muster-16 beziehungsweise E-Rezept verordnet werden.
Achtung, die BtM-Gebühr können Apotheken nicht mehr abrechnen, da auch keine Dokumentation mehr erfolgen muss.
APOTHEKE ADHOC Debatte