Cannabis-Plattform

OLG: Algea darf Ärzte-Rabatt spendieren

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Berlin -

Beim Thema Cannabis hat sich ein großer Teil des Geschäfts ins Internet verlagert. Diverse Plattformen bieten die Möglichkeit, schnell an ein Rezept und dann – über zugehörige Versand- oder mehrere Partnerapotheken – an die Ware zu kommen. Und dabei dürfen sie laut einem Urteil sogar mit Rabatten werben, sofern sie diese aus einer Tasche bezahlen.

Algea Care hat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) erfolgreich Berufung gegen eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (LG) eingelegt. Demnach darf die Plattform als Vermittlerin von ärztlichen Behandlungsleistungen mit einem Rabatt werben, solange sie diesen Rabatt selbst trägt und die vermittelten Ärztinnen und Ärzten vollständig auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert werden.

Zuvor war Algea vom LG nach einer Klage der Wettbewerbszentrale per Eilentscheid untersagt worden, mit einem Rabatt von 20 Prozent für eine Terminbuchung zu werben („Buche jetzt deine Termine und spare 20%“).

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Ärztinnen und Ärzte korrekt nach der Gebührenordnung Rechnungen stellen und Algea den rabattierten Betrag selbst übernimmt. Entscheidend sei nur, dass der jeweilige Kooperationsarzt den von ihm nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag vollständig erhalte.

Adressaten der GOÄ seien ausschließlich Ärzte als Vertragspartner der Patienten aus dem Behandlungsvertrag. Algea Care fehle die „Täterqualifikation“ und könne, solange die kooperierenden Ärztinnen und Ärzte nicht vorsätzlich gegen Vorschriften verstoßen, „unter keinen Umständen“ einen Verstoß gegen Regelungen der GOÄ begehen. Das OLG betonte, dass in den beanstandeten Fällen alles ordnungsgemäß durch die kooperierenden Ärztinnen und Ärzte abgerechnet worden sei.

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