Ärztinnen und Ärzte mit bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen dürfen seit dem 17. Oktober medizinisches Cannabis ohne vorherige Genehmigung der Krankenkassen verordnen. Bei Unsicherheiten kann eine Genehmigung bei der entsprechenden Krankenkasse eingeholt werden. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurde vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) rechtlich geprüft und nicht beanstandet.
Bei Ärztinnen und Ärzten mit bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für die Verschreibung von Cannabis beurteilen können. Zu den relevanten Bezeichnungen gehören folgende Fachgebiete:
Darüber hinaus können auch Ärztinnen und Ärzte mit bestimmten Zusatzbezeichnungen die Voraussetzungen für die Verschreibung von Cannabis erfüllen. Zu diesen Zusatzbezeichnungen gehören:
Auch Ärztinnen und Ärzte, die nicht in der Liste der spezifischen Fachrichtungen aufgeführt sind, können weiterhin Cannabisarzneimittel verordnen, müssen jedoch vor der ersten Verordnung wie gewohnt eine Genehmigung der Krankenkasse einholen. Bei Folgeverordnungen ist eine Genehmigung nur bei einem Produktwechsel notwendig.
Medizinisches Cannabis kann für gesetzlich Versicherte mit schwerwiegenden Erkrankungen laut G-BA verordnet werden, wenn keine anerkannten Alternativbehandlungen verfügbar oder anwendbar sind und ein positiver Effekt auf den Krankheitsverlauf oder die Symptome erwartet wird. Die Krankenkasse prüft im Einzelfall die Voraussetzungen und kann die Entscheidung der behandelnden Ärzte abweichend bewerten, so der G-BA.
Ärztinnen und Ärzte können daher eine Genehmigung bei der Krankenkasse beantragen, um finanzielle Rückforderungen zu vermeiden. Eine genehmigte Verordnung prüft jedoch nicht, ob es eine kostengünstigere Alternative des Cannabisprodukts gibt. Versicherte können unter bestimmten Bedingungen Cannabisblüten, -extrakte sowie die Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon erhalten.
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