Seit dem 1. April gilt die Teil-Legalisierung von Cannabis. Auch für medizinisches Cannabis gibt es dadurch Änderungen, denn dieses gilt inzwischen als Rx-Arzneimittel und nicht mehr als Betäubungsmittel. Für Apotheken entfallen damit die Dokumentationspflichten. Was ändert sich bei der Vernichtung von Medizinalcannabis?
Bisher galt: Medizinisches Cannabis musste als Betäubungsmittel (BtM) verordnet und in der Apotheke auch entsprechend gehändelt werden. Doch damit ist Schluss. Denn aufgrund einer neuen Risikobewertung fällt Cannabis zu medizinischen Zwecken seit 1. April nicht mehr unter das BtM-Gesetz, sondern gilt als verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften finden somit keine Anwendung mehr. Gilt das auch für die Vernichtung von Medizinalcannabis?
Achtung, Ausnahme: Nabilon fällt weiterhin unter das Betäubungsmittelgesetz, denn es handelt sich um ein vollsynthetisch hergestelltes Cannabinoid. Das Fertigarzneimittel Canemes muss daher weiter auf einem BtM-Rezept verordnet werden.
Generell sind Blüten und deren Abgabe zu medizinischen Zwecken neu im Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) geregelt. In puncto Lagerung gilt dabei laut § 21, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden muss. Doch speziell für die Sicherung und Dokumentationspflicht von Cannabisarzneimitteln in Apotheken mache das MedCanG keine Vorgaben, heißt es auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Beides kann gemäß arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Vorgaben erfolgen.
Bei der Vernichtung verfallener oder nicht mehr benötigter Blüten war bisher einiges zu beachten. Denn dafür galten ebenso wie für andere BtM die Vorgaben aus § 16 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Eigentümer:innen mussten Medizinalcannabis demnach auf eigene Kosten und vor Zeugen vernichten. Außerdem musste sichergestellt sein, dass auch nur eine teilweise Wiedergewinnung des Betäubungsmittels ausgeschlossen ist und Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden. Ein Vernichtungsprotokoll war ebenfalls Pflicht.
Doch was gilt seit dem 1. April? Zwar liegt die Annahme nahe, dass Medizinalcannabis nicht mehr wie andere BtM vernichtet werden muss. Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Denn die Umsetzung befinde sich beim BfArM aktuell noch in Abstimmung, so ein Sprecher auf Nachfrage. „Wir hoffen, dass sich dies möglichst in den kommenden Tagen klärt.“
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