Medizinalcannabis: Dürfen Zahnarztrezepte beliefert werden? Sandra Piontek, 13.04.2024 08:25 Uhr
Bis zum 1. Mai ist Medizinalcannabis noch als Betäubungsmittel gekennzeichnet. Die Verordnung kann aber seit dem 1. April nicht mehr auf einem BtM-Rezept erfolgen, da Medizinalcannabis, Dronabinol und das Fertigarzneimittel Sativex nicht mehr unter die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) fallen. Heißt das im Umkehrschluss, dass nun auch Zahnärzt:innen sowie Veterinärmediziner:innen, Blüten und Extrakte verordnen dürfen?
Cannabis gehört seit Anfang April nicht mehr zu den verbotenen Substanzen. Seit Inkrafttreten von Cannabisgesetz (CanG) und Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) werden Cannabis, das Fertigarzneimittel Sativex sowie Dronabinol nicht mehr in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geführt. Somit unterliegen die Arzneimittel nicht mehr den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Aber wie verhält es sich mit Verordnern wie Zahn- oder Tierärzt:innen?
Dazu wird in § 3 Absatz 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes ganz klar geschrieben:
„Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt.“
Fazit: Apotheken, die Rezepte über Medizinalcannabis von diesen Verordner:innen vorgelegt bekommen, dürfen diese nicht beliefern.