Sind die Rezeptangaben geprüft und vollständig, kann die Belieferung von Cannabisrezepten erfolgen. Doch auch hier gibt es einiges zu beachten, ebenso wie bei der anschließenden Dokumentation.
Medizinisches Cannabis kann in unterschiedlicher Form und nur auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden. Daher ist der Umgang mit solchen Rezepten bei der Belieferung ähnlich zu einem „normalen“ Betäubungsmittel. Zunächst muss wie bei allen Verordnungen die Gültigkeit geprüft werden: BtM-Rezepte müssen innerhalb von acht Tagen in der Apotheke vorgelegt werden. Dabei zählt das Ausstellungsdatum als erster Tag – Sonn- und Feiertage werden mitgezählt.
Wird Cannabis zum ersten Mal verordnet, muss vom Arzt ein entsprechender Antrag auf Kostenübernahme bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden: Diese muss dann innerhalb von drei bis maximal fünf Wochen – bei Palliativpatienten und bei Übergang von stationärer zu ambulanter Behandlung innerhalb von drei Tagen – darüber entscheiden, ob der Patient versorgt werden darf oder nicht. Zwar haben die Apotheken offiziell keine Prüfpflicht dieser Genehmigung, allerdings hilft eine kurze Nachfrage bei der Krankenkasse, um Retaxationen aufgrund fehlender Genehmigungen zu vermeiden.
Bei der Belieferung ist zudem auf die korrekte Arzneimittelbezeichnung und die Dosierungsangabe zu achten, da diese für den Patienten extrem wichtig ist. Die Angabe „Cannabisblüten“ oder „Cannabis flos“ reicht nicht aus: Es muss zwingend die genaue Sorte genannt werden, da sie in ihren Gehalten an Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) unterschiedlich sind. Je nach Indikation wählt der Arzt zwischen einem höheren THC- oder CBD-Gehalt. Die erste Zahl hinter der Bezeichnung gibt immer den THC-Gehalt, die zweite Zahl den CBD-Gehalt in Prozent an.
Auf dem Rezept darf für die Dosierung zwar anstelle der genauen Einzel- und Tagesdosis auch ein Hinweis auf das Vorliegen einer schriftlichen Gebrauchsanweisung vermerkt sein, allerdings muss diese im letzteren Fall der Apotheke bekannt sein – gegebenenfalls muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Ansonsten gilt die Verordnung als nicht plausibel.
Wichtig ist bei der Belieferung ebenfalls, den Patienten auf die korrekte Anwendung der Zubereitung hinzuweisen: Tropfen und Kapseln werden anders verwendet und benötigen weniger Aufwand als Teezubereitungen oder Inhalationen. Meist hat der Arzt die genaue Handhabe bereits besprochen, eine kleine Auffrischung zur Anwendung und Dosierung muss in der Apotheke dennoch erfolgen. In manchen Fällen kann die Abgabe in der Beratungsecke sinnvoll sein, da die Patienten oft schwer krank sind und die Beratung ein hohes Maß an Empathie und Diskretion erfordert.
Während Tropfen und Kapseln je nach Dosierung einfach eingenommen werden, können Cannabisblüten mithilfe eines Verdampfers inhaliert oder als Teezubereitung verwendet werden. Dazu können die Blüten entweder unzerkleinert abgegeben oder in der Apotheke bereits zerkleinert und gesiebt werden. Durch die Zerkleinerung ändert sich der Status der Blüte in Hinblick auf die Abrechnung: Es handelt sich um eine Rezeptur, die mit dementsprechend anderen Zuschlägen nach Anlage 10 taxiert wird. Die Abgabe erfolgt mit einer Dosierhilfe oder vorportioniert in kindersicheren Behältnissen. Bei einer Vorportionierung sollten die einzelnen Papierbriefchen ebenfalls gemeinsam in einem gesicherten Gefäß abgegeben werden
Eine Selbstwägung durch den Patienten sollte nur dann erfolgen, wenn dieser eine geeignete Waage zu Verfügung hat. Für eine Teezubereitung werden in der Regel 0,5 g Droge auf 0,5 Liter Wasser gegeben und 15 Minuten lang gekocht. Eine Inhalation erfolgt je nach Dosierung mit rund 100 mg Cannabisblüten pro Inhalation. Die Dosierung von Cannabis ist jedoch patientenindividuell und kann daher von den Richtwerten abweichen.
Die Apotheke muss ebenso wie der Arzt den Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln lückenlos nachweisen können – da Cannabis in jeglicher Form zu den Betäubungsmitteln zählt gilt bei der Dokumentation die gleiche Vorgehensweise. Die Aufzeichnung kann schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist. Bei einer elektronischen Dokumentation ist auf Grundlage der angefertigten Ausdrucke zum Monatsende eine Prüfung durchzuführen. Verbleibsnachweise sind drei Jahre nach der letzten Eintragung des verantwortlichen Arztes und der Apotheke aufzubewahren. Neben dem Rezeptdurchschlag müssen auch die Lieferscheine der Substanzen aufbewahrt werden. Auch eine Dokumentation der Genehmigungen durch die Krankenkassen kann sinnvoll sein.
Cannabis gehört zu den Betäubungsmitteln und ist somit abgeschlossen zu lagern. Das gleiche gilt für THC-haltige Extrakte und Dronabinol. Was auch nicht vergessen werden darf: Die fertige Rezeptur lagert nicht im Abholregal, sondern ebenfalls in Tresor & Co. oder sind zusätzlich noch kühlungspflichtig und müssen in einem BtM-Kühlschrank gelagert werden. Auch dem Kunden sollte man diese Information mit an die Hand geben. Sind Kinder mit im Haushalt, so sollten die Rezepturen außer Reichweite gelagert werden.
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