Strengere Regeln für Verordnung

G-BA: Cannabis nur noch vom Facharzt

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Berlin -

Das Genehmigungsverfahren für medizinisches Cannabis stellt für viele Patient:innen eine große Herausforderung dar, immer wieder landen Fälle vor Gericht. Heute verhandelt das Bundessozialgericht (BSG) über zwei Fälle. Derweil hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) beschlossen. Diese könnten den Einsatz noch schwieriger machen.

Konkret soll es Änderungen in den Abschnitten zur Verordnungsfähigkeit von Cannabis-Arzneimitteln geben. Diese betreffen auch die Genehmigungspflicht. Die Verordnung soll demnach nur noch zulässig für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung sein, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht. Vorher war auch eine begründete Einschätzung bezüglich mangelnder Eignung anderer Therapieoptionen des behandelnden Arztes möglich.

Nur noch vom Facharzt

Darüber hinaus darf die Verordnung nur noch durch Fachärzte mit Zusatzqualifikation erfolgen. Allgemeinmediziner sollen nicht mehr dazu befugt sein. Eine Versorgung mit cannabishaltigen Arzneimitteln werde dadurch für Patient:innen auf dem Land sehr schwer, mahnt ein Experte.

Weiterhin bleibt eine Genehmigungspflicht bestehen, lediglich in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) entfällt sie. Hier liegt die Anerkennungsquote laut der Experten allerdings ohnehin bei nahezu 100 Prozent. Der Zusatz, dass die Genehmigung „nur in begründeten Ausnahmefällen“ von der Krankenkasse abgelehnt werden darf, wird gestrichen.

Bei Dosisänderungen oder einem Wechsel in der Verordnung zwischen verschiedenen Extrakten ist allerdings keine erneute Genehmigung erforderlich. Bei Wechsel des Cannabisarzneimittels dagegen – zum Beispiel von Dronabinol zu Blüten oder umgekehrt – muss erneut eine Genehmigung eingeholt werden.

Cannabisblüten werden in Zukunft als nachrangig betrachtet: Nach einer Einschätzung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) seien Cannabisblüten grundsätzlich therapeutisch schwieriger steuerbar als alle anderen verfügbaren Arzneimittel, da die Art der Anwendung eine genaue Dosierung erschwert. Zusätzlich bestehe ein erhöhtes Missbrauchspotential durch das schnelle Anfluten bei inhalativer Anwendung.

Bestandsschutz für Verordnungen

Schon vorliegende Genehmigungen sind weiterhin gültig – auch bei Verordnungen, die nicht durch Fachärzt:innen erfolgen.

Aktuell läuft ein Stellungnahmeverfahren zu diesen Änderungen, in dem unter anderem die Abda als stellungsnahmeberechtigt benannt ist.

Grundlage für die beschlossenen Änderungen seien die Ergebnisse von Begleiterhebungen des BfArM, so der G-BA. Dabei wurden im Zeitraum von März 2017 bis März 2022 anonymisierte Behandlungsdaten zu Cannabisarzneimitteln, die entsprechend § 31 Absatz 6 SGB V verschrieben wurden, gesammelt und ausgewertet.

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